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Oberlandesgericht Oldenburg Urteil14.09.2006
Pkw-Werbung muss Angaben zu Verbrauch und Emissionen enthaltenUnlauterer Wettbewerb durch fehlende Angaben eines Fahrzeughändlers
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat eine Entscheidung zu den Pflichten eines Fahrzeughändlers bei der Werbung für den Kauf von Neuwagen getroffen.
Dem Urteil lag die Klage eines Gewerbe-Verbandes gegen ein Osnabrücker Autohaus zugrunde. Der Verband hatte die Unterlassung der Werbung für den Kauf von Neufahrzeugen verlangt, in der Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen fehlen. Das Autohaus sah sich nicht zu den Angaben verpflichtet, weil es nicht für bestimmte Fahrzeuge, sondern lediglich für eine Fabrikmarke oder einen Typ geworben habe.
Das Landgericht Osnabrück gab dem beklagten Fahrzeughändler Recht. Der für Wettbewerbssachen zuständige 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat nun anders entschieden. Der Händler darf nach diesem Urteil nicht mehr für den Verkauf von neuen Personenkraftfahrzeugen werben, ohne den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen anzugeben. Zur Begründung heißt es, das Autohaus habe mit der beanstandeten Werbung gegen die Kennzeichnungspflicht nach der „Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen“ aus dem Jahr 2004 verstoßen. Dieses Verhalten sei geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Verbraucher zu beeinträchtigen, weil deren gesetzlich geschützte Informationsinteressen verletzt werden.
Werde für ein durch Angaben über „Fabrikmarke, Typ sowie gegebenenfalls Variante und Version eines Personenkraftwagens“ konkretisiertes Neuwagen-Modell geworben, bestehe ohne weitere Voraussetzung eine Kennzeichnungspflicht. Lediglich bei einer schlichten Pauschalwerbung für eine Marke oder einen Typ, der mehrere verschiedene Modelle umfasst, entstehe die Kennzeichnungspflicht nur dann, wenn zusätzliche Angaben zur Motorisierung gemacht werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 11.10.2006
der Leitsatz
§ 1 PKw-En VKV, § 5 PKw-En VKV, Anhang 4 Unterabsatz 2 RL 1999/94 EG, § 4 Nr. 11 UWG, Anhang 4 Unterabsatz 2 RL 1999/94 EG, Art. 12 GG
1. Die §§ 1, 5 i.V.m. der Anlage 4 zu § 5 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) sind so zu verstehen, dass bei der Werbung für den Kauf von Neuwagen Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO² Emissionen immer dann gemacht werden müssen, wenn ein bestimmtes Fahrzeugmodell und nicht lediglich eine Fabrikmarke oder ein Fahrzeugtyp beworben wird.
2. Die Auslegung der Begriffe "Fabrikmarke", "Modell" und Typ" hat sich primär an der Legaldefinition des § 2 Nr. 14 - 16 Pkw-EnVKV zu orientieren.
3. Die Kennzeichnungspflicht aus § 1 Pkw-EnVKV dient dem Umweltschutz i.S.d. Art. 20 a GG und stellt eine zulässige Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit i.S.d. Art. 12 Abs. 1 GG dar.
4. Ein Verstoß gegen die Regeln des Pkw-En VKV stellt einen Gesetzesverstoß i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG dar.
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