15.11.2024
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Oberlandesgericht Oldenburg Urteil14.09.2006

Pkw-Werbung muss Angaben zu Verbrauch und Emissionen enthaltenUnlauterer Wettbewerb durch fehlende Angaben eines Fahrzeughändlers

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg hat eine Entscheidung zu den Pflichten eines Fahrzeughändlers bei der Werbung für den Kauf von Neuwagen getroffen.

Dem Urteil lag die Klage eines Gewerbe-Verbandes gegen ein Osnabrücker Autohaus zugrunde. Der Verband hatte die Unterlassung der Werbung für den Kauf von Neufahrzeugen verlangt, in der Angaben zum Kraft­stoff­ver­brauch und zu den CO2-Emissionen fehlen. Das Autohaus sah sich nicht zu den Angaben verpflichtet, weil es nicht für bestimmte Fahrzeuge, sondern lediglich für eine Fabrikmarke oder einen Typ geworben habe.

Das Landgericht Osnabrück gab dem beklagten Fahrzeughändler Recht. Der für Wettbe­wer­bs­sachen zuständige 1. Zivilsenat des Oberlan­des­ge­richts Oldenburg hat nun anders entschieden. Der Händler darf nach diesem Urteil nicht mehr für den Verkauf von neuen Perso­nen­kraft­fahr­zeugen werben, ohne den Kraft­stoff­ver­brauch und die CO2-Emissionen anzugeben. Zur Begründung heißt es, das Autohaus habe mit der beanstandeten Werbung gegen die Kennzeich­nungs­pflicht nach der „Verordnung über Verbrau­che­r­in­for­ma­tionen zu Kraft­stoff­ver­brauch und CO2-Emissionen neuer Perso­nen­kraftwagen“ aus dem Jahr 2004 verstoßen. Dieses Verhalten sei geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Verbraucher zu beeinträchtigen, weil deren gesetzlich geschützte Infor­ma­ti­o­ns­in­teressen verletzt werden.

Werde für ein durch Angaben über „Fabrikmarke, Typ sowie gegebenenfalls Variante und Version eines Perso­nen­kraft­wagens“ konkretisiertes Neuwagen-Modell geworben, bestehe ohne weitere Voraussetzung eine Kennzeich­nungs­pflicht. Lediglich bei einer schlichten Pauschalwerbung für eine Marke oder einen Typ, der mehrere verschiedene Modelle umfasst, entstehe die Kennzeich­nungs­pflicht nur dann, wenn zusätzliche Angaben zur Motorisierung gemacht werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 11.10.2006

der Leitsatz

§ 1 PKw-En VKV, § 5 PKw-En VKV, Anhang 4 Unterabsatz 2 RL 1999/94 EG, § 4 Nr. 11 UWG, Anhang 4 Unterabsatz 2 RL 1999/94 EG, Art. 12 GG

1. Die §§ 1, 5 i.V.m. der Anlage 4 zu § 5 der Pkw-Energie­ver­brauchs­kenn­zeich­nungs­ver­ordnung (Pkw-EnVKV) sind so zu verstehen, dass bei der Werbung für den Kauf von Neuwagen Angaben zum Kraft­stoff­ver­brauch und zu den CO² Emissionen immer dann gemacht werden müssen, wenn ein bestimmtes Fahrzeugmodell und nicht lediglich eine Fabrikmarke oder ein Fahrzeugtyp beworben wird.

2. Die Auslegung der Begriffe "Fabrikmarke", "Modell" und Typ" hat sich primär an der Legaldefinition des § 2 Nr. 14 - 16 Pkw-EnVKV zu orientieren.

3. Die Kennzeich­nungs­pflicht aus § 1 Pkw-EnVKV dient dem Umweltschutz i.S.d. Art. 20 a GG und stellt eine zulässige Einschränkung der Berufs­aus­übungs­freiheit i.S.d. Art. 12 Abs. 1 GG dar.

4. Ein Verstoß gegen die Regeln des Pkw-En VKV stellt einen Gesetzesverstoß i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG dar.

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