21.11.2024
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Oberlandesgericht Oldenburg Urteil05.12.2013

Betreiber eines Straßenfestes muss kein Sicher­heits­personal beschäftigenEngagieren eines Sicher­heits­dienstes ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung nicht erforderlich

Der Betreiber eines dörflichen Straßenfestes muss keinen Sicher­heits­dienst beschäftigen, solange keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gefährdung dort auftretender Musiker bestehen. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Oldenburg.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens war Mitglied einer Rock `n Roll Band die am 2. Juni 2007 auf dem „Störtebecker Straßenfest“ in Marienhafe aufgetreten ist. In einer Darbie­tungspause kam es zu einer tätlichen Ausein­an­der­setzung mit einem alkoholisierten Besucher des Festes. Nach der Darstellung des Klägers habe der Besucher zwei Biergläser auf die Lautspre­cherboxen der Band gestellt. Nachdem der Kläger ihn aufgefordert hatte, die Biergläser zu entfernen sei der Streit eskaliert und der Besucher habe ihm ein Bierglas ins Gesicht geschleudert und ihn von dem als Bühne dienenden Lkw-Anhänger gestoßen. Der Musiker verletzte sich schwer.

Geschädigter verlangt vom Veranstalter des Straßenfestes Schadensersatz und Schmerzensgeld

Der Kläger hat sich mit dem Angreifer auf die Zahlung eines Schmer­zens­geldes geeinigt, verlangte aber von der Inter­es­sen­ge­mein­schaft als Veranstalter des Straßenfestes ebenfalls die Zahlung von Schadensersatz nebst Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 40.000 Euro.

Veranstalter eines einfachen Straßenfestes muss Musiker nicht durch Beschäftigung von Sicher­heits­personal vor Übergriffen durch Besucher schützen

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg bestätigte hingegen die Auffassung des Landgerichts Aurich, wonach der Veranstalter eines kleinen Straßenfestes nicht verpflichtet sei, einen Sicher­heits­dienst zu engagieren, der die Musiker vor tätlichen Übergriffen der Besucher schützt. Das „Störtebecker Straßenfest“ sei ein Fest in dörflichem Umfeld, das sich grundsätzlich an die Bewohner der näheren Umgebung richte, keine überregionale Bedeutung habe und schon gar keine Massen­ver­an­staltung sei. Auch sei das Fest in der Vergangenheit stets friedlich verlaufen. Schließlich hätte, so das Gericht, auch das Einschalten eines Sicher­heits­dienstes die Situation nur dann entschärfen können, wenn dieser vor jeder Bühne einen Mitarbeiter positioniert hätte. Einen solchen Aufwand müsse der Veranstalter aber nicht betreiben. Möglicherweise könnten heute aber andere Maßstäbe als im Jahr 2007 gelten, urteilte das Gericht.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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