21.11.2024
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Dokument-Nr. 34038

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Beschluss19.03.2024Oberlandesgericht NürnbergWs 188/24
Vorinstanz:
  • Landgericht Weiden, Beschluss16.01.2024, 2 Qs 2/24
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss19.03.2024

Unent­schul­digtes Fernbleiben des Angeklagten von Haupt­ver­handlung rechtfertigt grundsätzlich nur Vorführung und keinen Erlass eines HaftbefehlsErlass eines Haftbefehls ohne Versuch der Vorführung nur in Ausnahmefällen

Bleibt ein Angeklagter unentschuldigt von der Haupt­ver­handlung fern, so ist grundsätzlich als milderes Mittel die polizeiliche Vorführung anzuordnen. Der Erlass eines Haftbefehls ohne den Versuch der Vorführung ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Dies hat das Oberlan­des­gericht Nürnberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Gegen einen Angeklagten lief im Jahr 2024 vor dem Amtsgericht Weiden i.d.Opf. ein Strafverfahren wegen Beleidigung, Bedrohung, unerlaubten Entfernens vom Unfallort und Vortäuschung einer Straftat. Da der Angeklagte zur Hauptverhandlung nicht erschienen war, erließ das Landgericht einen Haftbefehl. Dagegen legte der Angeklagte Beschwerde ein. Er gab an, verschlafen zu haben. Er habe dies dem Gericht am Tag der Haupt­ver­handlung mitgeteilt. Das Landgericht Weiden wies die Beschwerde zurück. Dagegen richtete sich die weitere Beschwerde des Angeklagten.

Unver­hält­nis­mä­ßigkeit des Haftbefehls

Das Oberlan­des­gericht Nürnberg entschied zu Gunsten des Angeklagten. Der Haftbefehl sei unver­hält­nismäßig und damit rechtswidrig. Der Erlass eines Vorfüh­rungs­befehls sei ausreichend gewesen. Zwischen den in § 230 Abs. 2 StPO vorgesehenen Zwangsmitteln bestehe ein Stufen­ver­hältnis. Grundsätzlich sei zunächst das mildere Mittel der polizeilichen Vorführung anzuordnen.

Erlass eines Haftbefehls nur in Ausnahmefällen

Der Erlass eines Haftbefehls komme in der Regel nur in Betracht, so das Oberlan­des­gericht, wenn der Versuch der Vorführung zum Termin gescheitert ist bzw. mit hoher Wahrschein­lichkeit auszuschließen ist, dass die Anwesenheit des Angeklagten durch eine Vorführung sichergestellt werden kann. Ohne eine Vorführung versucht zu haben, sei der Erlass eines Haftbefehls nur in seltenen Ausnahmefällen verhältnismäßig. Ein solcher Fall könne etwa vorliegen, wenn feststehe, dass der Angeklagte auf keinen Fall erscheinen will oder die Vorführung wahrscheinlich deshalb aussichtlos ist, weil der Aufenthaltsort des Angeklagten unbekannt ist oder die begründete Sorge besteht, dass der Angeklagte vor einer Vorführung untertauchen wird.

Erfor­der­lichkeit einer detaillierten Begründung zum Erlass des Haftbefehls

Wenn das Gericht sofort zum Mittel des Haftbefehls greift, müsse nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts aus seiner Entscheidung deutlich werden, dass es eine Abwägung zwischen der polizeilichen Vorführung und dem Haftbefehl vorgenommen hat. Die Entscheidung müsse tragfähige, schlüssige und nachvoll­ziehbare Gründe enthalten. Daran habe es hier gemangelt.

Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)

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