21.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 33757

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Beschluss18.01.2024Oberlandesgericht Nürnberg9 UF 744/23
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Fürth, Beschluss27.07.2023, 204 F 803/23
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Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss18.01.2024

Umgang dient bei gemeinsamer elterlicher Sorge auch der Verteilung der BetreuungslastBei erweiterten Umgängen ist Einschaltung einer Fremdbetreuung zumutbar

Der Umgang dient bei gemeinsamer elterliche Sorge auch der Verteilung der Betreuungslast zwischen den Elternteilen. Bei erweiterten Umgängen ist es dem umgangs­be­rech­tigten Elternteil zumutbar, für einzelne Termine eine Fremdbetreuung einzuschalten. Dies hat das Oberlan­des­gericht Nürnberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf Antrag der Kindesmutter regelte das Amtsgericht Fürth im Juli 2023 den Umgang des Vaters mit seinen beiden Kindern. Die Kinder waren 11 und 14 Jahre alt. Der Vater sollte die Kinder alle zwei Wochen von Donnerstag nach der Schule bis Montag zur Schule betreuen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde des Kindesvaters. Er gab an, aus beruflichen Gründen den geregelten Umgang nicht wahrnehmen zu können. Er dürfe nur einmal im Monat drei Tage am Block frei nehmen. Der Kindesvater war Pilot.

Aufteilung der Betreuungslast

Das Oberlan­des­gericht Nürnberg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Es sei zu beachten, das bei der gemeinsamen elterlichen Sorge der Umgang nicht nur dazu diene, den Kontakt und die Bindung des Kindes zu seinen Eltern aufrecht­zu­er­halten, zu pflegen und zu fördern. Vielmehr diene der Umgang auch dazu, den haupt­be­treuenden Elternteil zu entlasten und die tatsächliche Betreuung der Kinder in einem zu bestimmenden Umfang aufzuteilen.

Erweiterter Umgang ist Kindesvater zuzumuten

Es sei im vorliegenden Fall eines erweiterten Umgangs dem Kindesvater daher auch zuzumuten, so das Oberlan­des­gericht, die Kinder während des Umgangs in einzelnen Fällen fremdbetreuen zu lassen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Kinder in einem Alter sind, indem eine lückenlose Anwesenheit einer Betreu­ungs­person nicht mehr erforderlich sei.

Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)

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