Dokument-Nr. 2989
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- NZV 1997, 308Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 1997, Seite: 308
Oberlandesgericht Nürnberg Urteil31.07.1996
Mangelnde Standsicherheit eines VerkehrsschildesStraßenverkehrsbehörde haftet für Schäden durch Umstürzen eines nicht genügend kontrollierten Verkehrsschildes
Straßenverkehrsbehörden müssen von Zeit zu Zeit überprüfen, ob ihre Verkehrsschilder noch standsicher sind. In der Regel genügt zwar eine Sichtkontrolle. Aus besonderem Anlaß - etwa wenn der Mast angefahren wurde - kann aber auch eine eingehendere Untersuchung geboten sein. Unterläßt eine Behörde die notwendigen Kontrollen, haftet sie im Schadensfall wegen Verstoßes gegen ihre Verkehrssicherungspflicht.
Mit dieser Begründung gab das Oberlandesgericht Nürnberg der Schadensersatzklage einer Autofahrerin statt, deren Fahrzeug durch ein umstürzendes Verkehrsschild beschädigt worden war. Vermutlich war der Mast einige Zeit vor dem Unfall von einem unbekannten Autofahrer angefahren und dann wieder gerade gebogen worden. Nach Auffassung der OLG-Richter hatte die beklagte Gemeinde nicht genügend unternommen, um die Standsicherheit des schadhaften Verkehrszeichens zu gewährleisten.
Die Klägerin hatte ihren Kleinwagen auf einem öffentlichen Parkplatz der Gemeinde abgestellt. Hinter ihrem Fahrzeug stand ein Mast, an dem ein Verkehrsschild mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung angebracht war. Wenig später stürzte der Mast um und fiel auf den PKW. Dabei wurden die Motorhaube, ein Kotflügel und eine Tür des Fahrzeugs eingedrückt. Bei näherer Untersuchung stellte sich heraus, daß der Mast einige Zentimeter unter der Erdoberfläche eine Knickstelle aufwies, an der er weitgehend durchgerostet war. Allem Anschein nach war er irgendwann einmal angefahren worden. Am Unfalltag gab es im Stadtgebiet heftige Windböen. Deren Druck hielt der beschädigte und angerostete Mast nicht mehr stand.
Mit der Begründung, die Gemeinde habe die mangelnde Standsicherheit des Verkehrszeichens zu verantworten, verlangte die Autobesitzerin Schadensersatz: Zum einen knapp 2.000 DM für Reparaturkosten, zum anderen 300 DM für ein Sachverständigengutachten.
Die Gemeinde war sich hingegen keiner Schuld bewußt. Das Verkehrszeichen war erst ein halbes Jahr vor dem Unfall aufgestellt worden. Seither wurde es regelmäßig durch Sichtkontrolle überprüft. Für eine weitergehende Untersuchung habe kein Anlaß bestanden, meinte die Gemeinde. Da keine Einigung zustandekam, erhob die Autobesitzerin Klage.
Der (für Klagen gegen die öffentliche Hand zuständige) Fiskalsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg gab der Schadensersatzklage statt. Durch die unzureichende Überprüfung des Mastes habe die Gemeinde gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen. Folgerichtig müsse sie für den gesamten Schaden aufkommen.
Eine Straßenverkehrsbehörde sei für die Sicherheit der von ihr aufgestellten Verkehrszeichen verantwortlich. Zu diesem Zwecke müsse sie die Schilder in angemessenen Zeitabständen auf ihre Standfestigkeit überprüfen. In der Regel genüge hierfür eine visuelle Kontrolle. Eine regelmäßige "Rüttelprobe" sei dagegen nicht erforderlich. Anders, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Mast beschädigt und seine Standsicherheit nicht mehr gewährleistet ist. Dann genüge eine bloße Sichtkontrolle nicht mehr. Vielmehr seien dann genauere Untersuchungen geboten, um eine vom Verkehrsschild ausgehende Gefahr auszuschließen.
So liege der Fall hier. Das betreffende Verkehrsschild war vor dem Unfall angefahren worden, mindestens einmal, möglicherweise sogar öfter. Das sei der Gemeinde auch bekannt gewesen. Somit habe Anlaß bestanden, die Standsicherheit des Verkehrsschildes genauer zu untersuchen und sich nicht allein mit einer Sichtkontrolle zu begnügen. Der Umstand, daß der Mast weiterhin senkrecht stand, besage für sich allein genommen wenig. Denn erfahrungsgemäß komme es immer wieder vor, daß ein angefahrener Mast vom Unfallverursacher wieder geradegebogen werde. Hätte die Gemeinde den angefahrenen Mast sorgfältiger untersucht, wäre die gefährliche Knickstelle vermutlich aufgefallen und der Mangel beseitigt worden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Nürnberg
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