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Dokument-Nr. 3012

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Oberlandesgericht Nürnberg Urteil10.08.1999

Zu weitgehende Freizeichnung eines Fotolabors bei Verlust von Filmen und BildernHaftungs­aus­schluss im "Kleingedruckten"

Haftungs­aus­schluss-Klauseln in Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen sind nur eingeschränkt zulässig. So kann ein Fotolabor seine Haftung zwar auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränken. Unwirksam ist dann jedoch eine Zusatz-Klausel, wonach es im Haftungsfall für verlorene Filme und Bilder nur den reinen Materialwert ersetzen muss. Das entschied das Oberlan­des­gericht Nürnberg. Auf Antrag eines Verbrau­cher­schutz­vereins untersagte das Gericht dem beklagten Unternehmen, die beanstandete Formular-Klausel gegenüber seinen Kunden in Zukunft weiter zu verwenden.

Nach Ansicht der OLG-Richter führt die Kombination beider Klauseln zu einer nicht mehr hinnehmbaren Benachteiligung des Verbrauchers. Wenn das Unternehmen schon nur für grobes Verschulden haften wolle - was zulässig sei - , dann dürfe es seine Haftung nicht zusätzlich auf den bloßen Materialwert beschränken. Andernfalls könnte der Schutz der Kunden gerade dann leer laufen, wenn sie ihn besonders benötigen, nämlich wenn durch den Verlust der Bilder hohe Folgeschäden eingetreten sind. Eine so weitgehende Freizeichnung, wie sie das Unternehmen in seinen Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen selbst für Fälle groben Verschuldens vorsehe, sei mit dem AGB-Gesetz unvereinbar.

Sollte sich das beklagte Unternehmen nicht an das Unterlassungs-Urteil halten, droht ihm ein Ordnungsgeld bis zu 500.000 DM.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Nürnberg

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