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18.01.2025  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Oberlandesgericht Nürnberg Urteil28.11.1995

Sturz: Zur Verkehrs­sicherungs­pflicht eines Supermarktes gegen Rutschgefahr im Eingangsbereich auf Grund von witterungs­bedingter NässeStrenge Anforderungen hinsichtlich der Auswahl und Unterhaltung des Fußbodens in Geschäftsräumen

Der Betreiber eines Supermarktes muss bei witte­rungs­be­dingter Nässe dafür Sorge tragen, dass seine Kunden im Eingangsbereich nicht ausrutschen. Dies geht aus einem Urteil des Oberlan­des­ge­richts Nürnberg hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte es an einem Apriltag reichlich geregnet, weshalb Schmutz und Feuchtigkeit von Kunden in den Supermarkt hineingetragen worden waren. Der Betreiber legte Matten aus, die trittfest aber nicht fixiert waren. Sie verrutschten durch den Besucherstrom und z.B. umherfahrende Palettenwagen. In den so entstandenen Zwischenräumen bildeten sich aufgrund der Feuchtigkeit Schmutzfilme, die rutschig waren.

Sturz im Eingangsbereich

Eine Frau stürzte im Eingangsbereich des Supermarktes. An dem Ort ihres Sturzes waren zwischen den Matten ein Zwischenraum von 40 cm. Sie verklagte den Betreiber auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das Oberlan­des­gericht Nürnberg gab ihr Recht. Der Betreiber hafte für den Unfall gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 BGB.

Verkehrs­si­che­rungs­pflicht verletzt

Der Super­ma­rkt­be­treiber habe seine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht verletzt. An die Sorgfalts­pflichten der Betreiber von Verbrau­cher­märkten seien hinsichtlich der Auswahl und Unterhaltung des Fußbodens in den Geschäftsräumen strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, Az. VI ZR 22/85 und BGH, Az. VI ZR 238/93) und zwar insbesondere dann, wenn - wie hier - die Aufmerksamkeit des Kunden bereits durch feilgebotene oder ausgestellte Waren in Anspruch genommen werde, denn dann sei nicht mehr damit zu rechnen, dass der Kunde auf Schritt und Tritt, den Fußboden im Auge behalte, führte das Oberlan­des­gericht aus.

Trügerische Sicherheit

Durch das Auslegen der schmutz­ab­wei­senden Matten seien die Kunden gerade in der trügerischen Sicherheit gewiegt worden, sich im feuchten Eingangsbereich gefahrlos bewegen zu können.

Kein Mitverschulden

Die Frau treffe auch kein Mitverschulden an dem Sturz. Soweit sie sich im April - zwar bei Regenwetter, jedoch keineswegs bei Eisglätte oder Schneematsch - im großstädtischen Bereich in halbhohen Damenschuhen mit Ledersohle zum Einkaufen in einen Verbrau­chermarkt begeben habe, entspreche dies normalen Gepflogenheiten.

Erläuterungen

Die Entscheidung ist aus dem Jahr 1995 und erscheint im Rahmen der Reihe "Gut zu wissen".

Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Nürnberg (pt)

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