18.10.2024
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Dokument-Nr. 33669

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Beschluss15.11.2023Oberlandesgericht Nürnberg3 U 1722/23
Vorinstanz:
  • Landgericht Amberg, Urteil14.07.2023, 41 HK O 959/22
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Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss15.11.2023

Unzulässigkeit des großformatigen Weinetiketts "Foot Print Reduziert Deinen CO2 Fußabdruck"Herstellung des Weins trägt entgegen Verbraucher­erwartung nicht zur CO2-Reduzierung bei

Ein auf der Vorderseite einer Weinflache großformatig angebrachtes Etikett "Foot Print Reduziert Deinen CO2 Fußabdruck" ist so zu verstehen, dass die Herstellung des Weins zur CO2-Reduzierung beiträgt. Ist dies nicht der Fall und bezieht sich das Etikett nur auf die Verwendung der Flasche, liegt eine irreführende Werbung vor. Dies hat das Oberlan­des­gericht Nürnberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Verbrau­cher­zentrale klagte im Jahr 2022 vor dem Landgericht Amberg gegen einen Lebensmittel-Discounter auf Unterlassung einer Werbeaussage. Der Discounter verkaufte eigenen Rot- und Weißwein, auf deren Flaschen sich auf der Vorderseite großformatig das Etikett "Foot Print Reduziert Deinen CO2 Fußabdruck" befand. Der Schriftzug war in Form eines Fußabdrucks gestaltet. Die Zehen bestanden aus diversen Umweltsymbolen. Umrahmt war das Etikett mit stilisierten Pflan­zen­blättern. Das Etikett sollte nach dem Willen des Discounters auf die umwelt­freundliche Verwendung der Flasche hinweisen. Die Verbrau­cher­zentrale meinte aber, die Verbraucher würden das Etikett so verstehen, dass die Herstellung des Weins besonders nachhaltig sei. Das Landgericht gab der Unter­las­sungsklage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Discounters.

Anspruch auf Unterlassung wegen irreführender Werbung

Das Oberlan­des­gericht Nürnberg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Anspruch auf Unterlassung bestehe, da die Werbung auf den Weinflaschen irreführend sei. Die Werbeaussage sei so zu verstehen, dass der in der Flasche enthaltene Wein in irgendeiner Weise zur Reduzierung des CO2-Fußabdrucks beitrage. Die Verbraucher seien daran gewöhnt und gehen davon aus, dass sich die das Vorder­sei­te­n­e­tikett prägenden Angaben auf das Produkt selbst und nicht auf dessen Verpackung beziehen.

Kein Vorliegen einer klaren und unmiss­ver­ständ­lichen Erklärung

Soweit der Discounter angab, auf dem rückseitigen Etikett werde die Aussage erklärt, genügte dies dem Oberlan­des­gericht nicht. Ein durch ein blickfangmäßig herausgestellte Aussage veranlasster Irrtum könne nur durch einen klaren und unmiss­ver­ständ­lichen Hinweis ausgeschlossen werden, der selbst am Blickfang teilhat. Es hätte daher bereits auf der Vorderseite des Etiketts der Weinflasche ein aufklärender Hinweis erfolgen müssen, der den Verbraucher hinreichend deutlich vor Augen führt, dass allein die Flasche den behaupteten ökologischen Vorteil liefert. Auch ein Stern­chen­hinweis sei möglich gewesen, der eine eindeutige Zuordnung zwischen den heraus­ge­stellten Angaben und den ergänzenden Produk­t­in­for­ma­tionen ermöglicht.

Besondere Anforderungen an Werbung mit Umwelt­schutz­be­griffen

An der Zulässigkeit der Werbung mit Umwelt­schutz­be­griffen seien nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts besondere Anforderungen zu stellen und diese seien nach strengen Maßstäben zu beurteilen. Denn die beworbene Umwelt­ver­träg­lichkeit einer Ware habe mittlerweile großen Einfluss auf das Kaufverhalten.

Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)

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