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- Amtsgericht Neustadt an der Aisch, Beschluss05.06.2020, 1 F 38/20
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss04.08.2021
Wunschmutter bei Leihmutterschaft hat kein Anspruch auf Umgang mit dem Kind wie leibliche MutterMögliches Umgangsrecht bei bestehender sozial-familiärer Beziehung
Bei einer Leihmutterschaft hat die Wunschmutter nach der Trennung vom Kindesvater keinen Anspruch auf Umgang wie die leibliche Mutter gemäß § 1684 BGB. Es kann sich aber aus § 1685 Abs. 2 BGB ein Umgangsrecht bei bestehender sozial-familiärer Beziehung ergeben. Dies hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem sich der Kinderwunsch eines in Bayern lebenden Ehepaars nicht wie gewünscht erfüllte, entschieden sie sich für eine Leihmutterschaft. Im August 2017 wurde dann das Kind in Tschechien von der Leihmutter geboren. Während die Eizelle anonym gespendet wurde, stammte die Samenzelle vom Vater. Dieser hatte die Vaterschaft in Tschechien anerkannt. Die Leihmutter verzichtete auf jegliche Rechte an dem Kind. Im April 2018 trennte sich das Ehepaar und stritt nachfolgend über ein Umgangsrecht der Ehefrau. Sie wollte das Kind alle vier Wochen von Freitag 15 Uhr bis Sonntag 19 Uhr zu sich nehmen. Da der Kindesvater dies ablehnte, kam der Fall vor Gericht. Das Amtsgericht Neustadt wies den Antrag der Ehefrau ab. Dagegen richtete sich ihre Beschwerde.
Kein Umgangsrecht der Wunschmutter wie leibliche Mutter
Das Oberlandesgericht Nürnberg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Antragstellerin stehe kein Recht auf Umgang mit dem Kind zu. Sie könne ein solches nicht auf § 1684 BGB stützen, da sie mit dem Kind nicht verwandt sei. Sie habe das Kind nicht geboren. Sie könne sich auch nicht darauf berufen, dass sie im Hinblick auf die vereinbarte Leihmutterschaft so zu behandeln sei, als ob sie die leibliche Mutter wäre. Dies gelte auch, wenn das Kind genetisch von einer Eizellspenderin abstammt.
Kein Umgangsrecht wegen fehlender sozial-familiärer Beziehung
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts könne sich zwar ein Umgangsrecht aus § 1685 Abs. 2 BGB ergeben. Dies setze aber das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zwischen der Antragstellerin und dem Kind voraus. Dies sei aber zu verneinen. Die Antragstellerin habe nur etwa 4-6 Monate in häuslicher Gemeinschaft mit dem Kind gelebt und für es gesorgt. Dies zudem in einer Zeit, welche nicht überwiegend in die bindungssensible Phase des Kindes falle. Es würde aber auch nicht dem Kindeswohl entsprechen, in der jetzigen streitbehafteten Situation der Antragstellerin ein Umgangsrecht einzuräumen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.10.2021
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)
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