15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 2970

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Oberlandesgericht Nürnberg Urteil11.07.1995

Besuchskosten naher Angehöriger des Verletzten im Krankenhaus können erstat­tungs­fähige Heilungskosten seinDas gilt auch für Krankenbesuche der nichtehelichen Lebensgefährtin

Besuchskosten naher Angehöriger im Krankenhaus sind Heilungskosten, die der Unfall­ve­r­ur­sacher dem Verletzten im angemessenen Umfang erstatten muss. Zu den "nahen Angehörigen" in diesem Sinne zählt auch die nichteheliche Lebensgefährtin des Verletzten. Mit dieser Begründung sprach das Oberlan­des­gericht Nürnberg einem Radfahrer, der bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt worden war, 1.647 DM Schadensersatz zu. Diese Fahrt- und Übernach­tungs­kosten hatten die Mutter des Unfallopfers und seine Lebensgefährtin aufgewendet, um den Verletzten während seines vielmonatigen Aufenthalts in mehreren Kliniken zu besuchen. Zu den häufigen Besuchen hatten die behandelnden Ärzte geraten. Sie versprachen sich davon eine günstigen Einfluss auf den Heilungsprozess.

Die Alleinschuld am Unfall trug unstreitig der beklagte Autofahrer. Er hatte bei einem Fahrspurwechsel den Radfahrer übersehen und ihn mit dem PKW erfasst. Durch den Aufprall wurde der Radfahrer lebens­ge­fährlich verletzt. Es folgten langwierige und komplizierte Behandlungen in mehreren Kliniken. Erst nach eineinhalb Jahren war der Verletzte wieder so weit hergestellt, dass er aus der Rehabi­li­ta­ti­o­ns­klinik entlassen werden konnte. In dieser Zeit erhielt er oft Besuch von seinen nächsten Angehörigen, nämlich seiner Mutter und seiner Lebensgefährtin. Insbesondere während seiner langen Bewusst­lo­sigkeit saß seine Mutter täglich mehrere Stunden am Krankenbett. Als er sich Monate später zur Weiter­be­handlung in ein auswärtiges Reha-Zentrum begeben musste, begleitete ihn seine Lebensgefährtin und hielt sich zwei Wochen lang dort auf. Dies tat sie auf ärztlichen Rat hin; die Frau sollte durch ihre Anwesenheit und ihren seelische Beistand die Rehabilitations-Behandlung begleiten und unterstützen.

Rechtslage:

Für Krankenbesuche der nächsten Angehörigen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ihre Kosten zu den erstat­tungs­fähigen Heilungskosten des Verletzten gehören. Ausschlaggebend hierfür ist die Überlegung, dass Besuche vertrauter Personen den Kranken­haus­auf­enthalt erträglicher gestalten können und daher im weiteren Sinn zur Schadens­wie­der­gut­machung gehören. Letztlich kommen sie mittelbar aber auch dem Schädiger selbst zugute. Denn solche Besuche können den Heilungsprozess fördern und beschleunigen; auf diese Weise tragen sie letztlich sogar zur Kostensenkung bei. Besuchskosten naher Angehöriger sind daher nach gefestigter Rechtsprechung vom schuldigen Unfall­ve­r­ur­sacher zu ersetzen.

Für Besuche der Lebensgefährtin des Verletzten kann nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts Nürnberg nichts anderes gelten. Durch ihre Anteilnahme, so die OLG-Richter, habe sie dem schwer verletzten Kläger deutlich gemacht, dass sie trotz seiner gesund­heit­lichen Beein­träch­tigung weiter zu ihm stehe. Die hierdurch vermittelte Zuversicht sei geeignet gewesen, den Heilungsverlauf günstig zu beeinflussen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Nürnberg

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