Zwar enthielt der schriftliche Vertrag eine Passage, die tatsächlich eine Nachzahlung hätte begründen können. Gegen eine solche Klausel ist grundsätzlich nichts einzuwenden, stellte das Gericht klar. Vorausgesetzt, der Kunde kann von vornherein eindeutig erkennen, was möglicherweise noch auf ihn zukommt.
Daran fehle es hier. Die Nachzahlungs-Klausel auf der Rückseite des Vertrags gehe in einer Fülle von „Kleingedrucktem" unter. Zudem stehe sie im Widerspruch zu einer anderen Bestimmung auf der Vorderseite, die noch dazu durch Fettdruck optisch besonders hervorgehoben sei.
Bei der Nachzahlungs-Klausel handele es sich daher um eine unzulässige Überraschungs-Klausel. Zudem verstoße sie gegen das Gebot einer klaren, für den Kunden durchschaubaren Vertragsgestaltung (Transparenz-Gebot).
Der Beklagte hatte bei der Klägerin einen PKW der Luxusklasse geleast. Die monatlichen Leasingraten betrugen rund 3.000 DM. Nach Ablauf der vierjährigen Leasingzeit sollte der Kunde laut Vertrag das Fahrzeug zurückgeben, - es sei denn, die Leasingfirma machte von ihrem "Andienungs-Recht" Gebrauch, d.h. von ihrem vertraglich vorbehaltenen Anspruch, nach Vertragsende das Fahrzeug zum vorher festgelegten "Restwert" an den Kunden selbst zu verkaufen. Als Restwert bei Ende der Vertragszeit hatte die Klägerin in ihrer Kalkulation 58.051 DM veranschlagt und dies im Vertrag auch offengelegt.
Nach Ablauf der Leasingzeit verkaufte die Klägerin das Auto an einen Kfz.-Händler, ohne es zuvor dem Kunden selbst anzubieten. Beim Weiterverkauf erzielte sie nur 44.347 DM, also 13.704 DM weniger als ursprünglich kalkuliert. Diesen Mindererlös wollte nun die Klägerin von ihrem Kunden ersetzt haben.
Zur Begründung berief sie sich auf § 16 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dort hatte sie sich in der Tat den Ausgleich eines eventuellen Mindererlöses vorbehalten. Allerdings fand sich diese Klausel lediglich auf der Rückseite des Formularvertrags, - unscheinbar eingebettet in eine Fülle anderer Klauseln, deren optisches Erscheinungsbild dem umgangssprachlichen Ausdruck „Kleingedrucktes" alle Ehre machte.
Der Vorbehalt auf der Rückseite stand zudem teilweise im Gegensatz zu § 2 auf der Vorderseite. Diese Klausel befasste sich ebenfalls mit der Möglichkeit, dass am Ende der Vertragszeit der tatsächliche Fahrzeugwert niedriger ausfallen könnte als ursprünglich kalkuliert. Für diesen Fall behielt sich die Leasinggesellschaft ein „Andienungsrecht" vor. Danach hätte ihr der Kunde das Fahrzeug auf ihren Wunsch hin abkaufen müssen, und zwar zu dem bei Vertragsschluss kalkulierten (höheren) Restwert. Andererseits hätte die Lösung „Andienungsrecht" für den Kunden den Vorteil gehabt, dass er den PKW notfalls selbst hätte behalten können, um ihn nicht zu einem ungünstigen Preis „verscherbeln" zu müssen.
Von der Alternativ-Lösung, dass die Leasingfirma das Auto zurückverlangt, es selbst verwertet und den Kunden dann in Höhe des Mindererlöses nochmals zur Kasse bittet, war in § 2 nicht die Rede. Im Vergleich zu § 2 (nur Andienungsrecht) erweiterte somit § 16 (Andienungsrecht oder Weiterverkauf an Dritte) die Rechte der Leasingfirma, - letztlich auf Kosten des Kunden. Dies war nach Ansicht des Oberlandesgerichts Nürnberg unzulässig.
„Mit einer solchen Verschlechterung seiner Rechtsposition gegenüber der in § 2 scheinbar abschließend beschriebenen Variante Andienungsrecht braucht der Vertragspartner bei Unterzeichnung des Leasingvertrages nicht zu rechnen. Er braucht dies um so weniger, als sich § 2 auf der besonders wichtigen Vorderseite des Vertrages befindet - kurz vor der Unterschrift - und zudem drucktechnisch besonders hervorgehoben ist, während die anderen Varianten in der Fülle des „Kleinstgedruckten" auf der Vertragsrückseite nur bei konzentriertem Lesen ausfindig gemacht werden können. Unter diesen Umständen sind Nrn. 16 b und c der Vertragsbedingungen im Hinblick auf die scheinbar abschließende Beschreibung der Leasinggeber-Rechte in § 2 als überraschend einzustufen. Sie sind daher nach § 3 AGBG unwirksam."