15.11.2024
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Dokument-Nr. 1518

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Urteil08.09.2004Oberlandesgericht Naumburg6 U 68/04
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Oberlandesgericht Naumburg Urteil08.09.2004

Diskothek darf ohne GEMA-Anmeldung keine Musik spielen

Der 6. Zivilsenat des Oberlan­des­ge­richts Naumburg hat am 8. September 2004 eine Entscheidung in einem Rechtsstreit zwischen der GEMA (Gesellschaft für Musikalische Aufführungs- und mechanische Verviel­fäl­ti­gungs­rechte) und einem Besitzer einer Tanzbar in Salzwedel getroffen.

Die Klägerin, die GEMA, ist Inhaberin des Rechts der Wiedergabe geschützter Unterhaltungs- und Tanzmusik durch Bild- und Tonträger nach dem Urhebergesetz. Der Beklagte betreibt in Salzwedel seit dem Jahr 2000 eine Tanzbar und nutzt dabei Musik, deren Verwer­tungsrecht bei der GEMA liegen. Vertraglich hat der Beklagte mit der GEMA keine Einigung über die Nutzung der Musik erzielt; er nutzt sie sozusagen kostenlos. Die GEMA hat bei dem Landgericht Magdeburg ein Urteil erstritten, wonach es der Beklagte bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro zu unterlassen hat, Musik aus dem Repertoire der Klägerin öffentlich wiederzugeben oder wiedergeben zu lassen. Das Oberlan­des­gericht hat die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Beklagte habe Musik widerrechtlich benutzt. Soweit der Beklagte der Auffassung sei, die Tarife der GEMA seien unangemessen hoch, sei dies unbeachtlich. Ihm hätte es frei gestanden, wenigstens einen aus seiner Sicht angemessenen Betrag an die GEMA zu zahlen und den aus seiner Sicht unangemessenen Mehrbetrag zu hinterlegen. Sodann hätte er ein Schieds­stel­len­ver­fahren durchführen können, um die Höhe der Gebühr überprüfen zu lassen. Die Folge der Untätigkeit des Beklagten ist nun, dass er in seinem Lokal keine Musik der GEMA mehr wiedergeben kann, ohne zu befürchten, ein erhebliches Ordnungsgeld zahlen zu müssen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 13/04 des OLG Naumburg vom 15.09.2004

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