03.12.2024
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Dokument-Nr. 32640

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Oberlandesgericht Naumburg Urteil08.02.2023

Urteil im Muster­fest­stellungs­verfahren betreffend Prämi­en­spa­r­verträge einer SparkasseZinsanpassung muss auf Grundlage der Zinsreihe für Bundes­wert­papiere mit 8 bis 15-jähriger Restlaufzeit vorgenommen werden

Das Oberlan­des­gericht Naumburg hat das Urteil in einem Muster­fest­stellungs­verfahren eines Verbraucher­schutz­verbandes gegen eine Sparkasse verkündet. Demnach ist die beklagte Sparkasse verpflichtet, die Zinsanpassung für näher bezeichnete formularmäßige Prämi­en­spa­r­verträge auf der Grundlage der Zinsreihe der Deutschen Bundesbank für börsennotierte Bundes­wert­papiere mit 8 bis 15- jähriger Restlaufzeit vorzunehmen.

Der klagende Verbrau­cher­schutz­verband hatte im Rahmen einer Muster­fest­stel­lungsklage die Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Zinsberechnung bei Prämi­en­spa­r­ver­trägen der beklagten Sparkasse begehrt, die ab dem Jahr 1993 bis Anfang 2006 ausgereicht und spätestens im Jahr 2018 beendet waren.

Zinsberechnung muss sich an Zinsreihe für Bundes­wert­papiere orientieren

Das OLG hat nach Einholung eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens festgestellt, dass die Zinsberechnung anhand der im Urteils­aus­spruch bezeichneten Zinsreihe aus den von der Bundesbank veröf­fent­lichten Zinssätzen vorzunehmen ist. Die Vornahme dieser Zinsanpassung hat unter Wahrung des relativen Zinsabstandes monatlich und ohne Berück­sich­tigung einer Zinsschwelle durchgeführt zu werden.

Verbrau­cher­an­spruch entsteht frühestens ab Beendigung des Sparvertrages

Weiter hat das OLG festgestellt, dass der vertragliche Anspruch von Kunden der im Muster­ver­stel­lungs­ver­fahren beklagten Sparkasse, die Verbraucher sind, hinsichtlich des Guthabens und der Zinsen aus den streit­ge­gen­ständ­lichen Prämi­en­spa­r­ver­trägen frühestens ab dem Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Sparvertrages entsteht.

Quelle: Oberlandesgericht Naumburg, ra-online (pm/ab)

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