18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 21694

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Hinweisverfügung06.07.2015Oberlandesgericht Naumburg4 U 804/15
Vorinstanz:
  • Landgericht Regensburg, Urteil18.03.2015, 3 O 1702/10
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Oberlandesgericht Naumburg Hinweisverfügung06.07.2015

Zuschauer müssen bei Eishockey-Spielen vor Pucks geschützt werdenVeranstalter kann sich bei konkreten Risiken nicht durch Verweis auf Einhaltung der DIN-Normen bei Stadion­ge­staltung entlasten

Das Landgericht Regensburg hat entschieden, dass die Straubing Tigers GmbH als Veranstalter eines Eishockey-Spiels zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn ein Zuschauer im Stadion durch einen Puck verletzt wird. Das Oberlan­des­gericht Nürnberg hat mit einem gerichtlichen Hinweis klargestellt, dass er dieser Meinung folgt.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2008 war eine Zuschauerin bei einem Spiel der Straubing Tigers in der Deutschen Eishockeyliga durch einen Puck am Kopf getroffen und schwer verletzt worden. Sie wollte daraufhin gerichtlich festgestellt haben, dass die Straubing Tigers GmbH als Veranstalterin verpflichtet ist, ihren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen.

Straubing Tigers GmbH verweist auf eingehaltene DIN-Norm bei Stadion­ge­staltung

Die Straubing Tigers GmbH hatte sich unter anderem darauf berufen, dass bei der Ausgestaltung des Stadions, bei dem an den Längsseiten des Spielfelds zu den Zuschauerrängen hin keine Schutznetze angebracht sind, die für Eishockey-Stadien maßgebliche DIN-Norm 18036 eingehalten sei. Sie hatte deshalb gegen das Regensburger Urteil Berufung zum Oberlan­des­gericht Nürnberg eingelegt.

Zuschauer müssen vor Verletzungen durch aus dem Spielfeld fliegende Pucks geschützt werden

Das Oberlan­des­gericht vertrat aber - wie schon das Landgericht Regensburg - die Auffassung, dass sich der Veranstalter eines Eishockey-Spiel zumindest dort, wo konkrete Risiken für die Zuschauer bestehen, nicht durch Verweis auf die Einhaltung der DIN-Normen entlasten könne. Zwar müsse der Veranstalter eines Sporte­r­eig­nisses nicht jeder denkbaren Gefahr vorbeugend begegnen. Dass ein Puck im Zuschau­e­r­bereich lande, sei aber kein singuläres Ereignis. Vielmehr handle es sich um einen immer wieder vorkommenden Vorgang. Deshalb bestehe ungeachtet einer dahingehenden DIN-Vorschrift die Verpflichtung, Zuschauer davor zu schützen, dass sie durch aus dem Spielfeld fliegende Pucks verletzt werden. Zu Recht habe das Landgericht deshalb eine Haftung des Veranstalters bejaht.

Quelle: Oberlandesgericht Naumburg/ra-online

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