15.11.2024
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Dokument-Nr. 2211

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Oberlandesgericht Naumburg Urteil06.04.2006

Inter­ne­ta­po­theken müssen Wirkstoffe von Medikamenten benennenZu Art und Umfang der Werbung einer Inter­ne­ta­potheke

Eine Inter­ne­ta­potheke warb für ein Reiseapotheken-Set, das unter anderem ein Durch­fa­ll­präparat, ein Schmerzmittel sowie ein Mittel gegen Sonnenbrand und Insektenstiche enthielt.

Die Werbung hatte folgenden Wortlaut: "Mit diesem praktischen Reiseapotheken-Set sind Sie und Ihre Familie bestens gerüstet für die häufigsten Beschwerden während Urlaub und Reise. Egal ob Schmerzen, Sonnenbrand, Insektenstiche, Durchfall oder die Behandlung von kleinen Wunden – mit der .... Reiseapotheke können Sie beruhigt auf Reisen gegen. Also: Gleich zugreifen!"

Die Pflichtangaben nach dem Heilmit­tel­wer­be­gesetz, zu denen insbesondere der Hinweis auf den Wirkstoff der in der Reiseapotheke enthaltenen Arzneimittel gehört, und der deutlich abgesetzte Satz "Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker" fehlten bei der Werbung.

Das Oberlan­des­gericht Naumburg hat in einem einstweiligen Verfü­gungs­ver­fahren entschieden, dass die entsprechende Werbung der Inter­ne­ta­potheke wettbe­wer­bs­widrig ist.

Zur Begründung hat er ausgeführt:

Die angefochtene Werbung ist insbesondere nicht deshalb erlaubt, weil in dem Inter­ne­t­auftritt der Apotheke trotz verschiedener Seiten ein einheitliches Bestellformular zu erblicken ist. Allerdings enthält das Heilmit­tel­wer­be­gesetz eine Bestimmung, wonach die umfangreichen Pflichtangaben nicht in einem Bestellformular angegeben werden müssen. Diese Bestimmung ist aber eng auszulegen. Das grundsätzliche Gebot von Pflichtangaben soll sicherstellen, dass der Verbraucher sich ein nicht nur einseitiges Bild vom Wert eines vom Werbenden angebotenen Arzneimittels machen und eine möglichst rationale Entscheidung darüber treffen kann, ob das angebotene Arzneimittel seinen Bedürfnissen entspricht. Demnach müssen Pflichtangaben zwar nicht auf dem Bestellformular eines Inter­net­händlers vorhanden sein, wohl aber auf Seiten eines Inter­ne­t­auf­tritts, die sich mit den "Artikel Detai­l­in­for­ma­tionen" befassen. Das Zeichen "Warenkorb" neben einer Produk­t­in­for­mation macht die entsprechende Seite noch nicht zu einem Bestellformular.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Naumburg vom 06.04.2006

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