Die Werbung hatte folgenden Wortlaut: "Mit diesem praktischen Reiseapotheken-Set sind Sie und Ihre Familie bestens gerüstet für die häufigsten Beschwerden während Urlaub und Reise. Egal ob Schmerzen, Sonnenbrand, Insektenstiche, Durchfall oder die Behandlung von kleinen Wunden – mit der .... Reiseapotheke können Sie beruhigt auf Reisen gegen. Also: Gleich zugreifen!"
Die Pflichtangaben nach dem Heilmittelwerbegesetz, zu denen insbesondere der Hinweis auf den Wirkstoff der in der Reiseapotheke enthaltenen Arzneimittel gehört, und der deutlich abgesetzte Satz "Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker" fehlten bei der Werbung.
Das Oberlandesgericht Naumburg hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass die entsprechende Werbung der Internetapotheke wettbewerbswidrig ist.
Zur Begründung hat er ausgeführt:
Die angefochtene Werbung ist insbesondere nicht deshalb erlaubt, weil in dem Internetauftritt der Apotheke trotz verschiedener Seiten ein einheitliches Bestellformular zu erblicken ist. Allerdings enthält das Heilmittelwerbegesetz eine Bestimmung, wonach die umfangreichen Pflichtangaben nicht in einem Bestellformular angegeben werden müssen. Diese Bestimmung ist aber eng auszulegen. Das grundsätzliche Gebot von Pflichtangaben soll sicherstellen, dass der Verbraucher sich ein nicht nur einseitiges Bild vom Wert eines vom Werbenden angebotenen Arzneimittels machen und eine möglichst rationale Entscheidung darüber treffen kann, ob das angebotene Arzneimittel seinen Bedürfnissen entspricht. Demnach müssen Pflichtangaben zwar nicht auf dem Bestellformular eines Internethändlers vorhanden sein, wohl aber auf Seiten eines Internetauftritts, die sich mit den "Artikel Detailinformationen" befassen. Das Zeichen "Warenkorb" neben einer Produktinformation macht die entsprechende Seite noch nicht zu einem Bestellformular.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.04.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Naumburg vom 06.04.2006