21.11.2024
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Dokument-Nr. 23920

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Urteil10.01.2014Oberlandesgericht Naumburg10 U 11/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2014, 596Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 596
  • NZV 2015, 34Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2015, Seite: 34
  • zfs 2015, 271Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2015, Seite: 271
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Vorinstanz:
  • Landgericht Stendal, Urteil19.02.2013, 23 O 308/12
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Naumburg Urteil10.01.2014

Fehlende Bremsspuren sprechen nicht für maßvolle Geschwindigkeit oder gegen VollbremsungFehlende Vermutung aufgrund Antiblo­ckier­systeme (ABS)

Fehlende Bremsspuren sprechen angesichts der eingebauten Antiblo­ckier­systeme (ABS) nicht für eine maßvolle Geschwindigkeit oder gegen eine Vollbremsung. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Naumburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand nach einem Verkehrsunfall vor oder im Kreuzungs­bereich im März 2012 Streit über dessen Hergang und Verursachung. Das Landgericht Stendal nahm in seiner Entscheidung zum Fall an, dass aufgrund fehlender Bremsspuren von einer maßvollen Geschwindigkeit bzw. von einer Nichteinleitung einer Vollbremsung auszugehen sei. Nunmehr hatte das Oberlan­des­gericht zu entscheiden.

Fehlende Bremsspuren sprechen nicht für maßvolle Geschwindigkeit oder gegen Vollbremsung

Das Oberlan­des­gericht Naumburg folgte nicht der Annahme des Landgerichts. Fehlende Bremsspuren sprechen angesichts der eingebauten Antiblo­ckier­systeme (ABS) bzw. Automatischen Blockier­ver­hinderer (ABV) in der Wortwahl des § 41 b StVZO nicht für eine maßvolle Geschwindigkeit oder gegen eine Vollbremsung.

Quelle: Oberlandesgericht Naumburg, ra-online (vt/rb)

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