18.10.2024
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Dokument-Nr. 28614

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Beschluss30.03.2020Oberlandesgericht Naumburg1 Ws HE 4/20
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Oberlandesgericht Naumburg Beschluss30.03.2020

Corona-Pandemie: Haupt­ver­handlung darf verschoben werden und Unter­su­chungshaft fortgeführt werdenKein Verstoß gegen das Beschleunigungs­gebot

Die Verschiebung der Haupt­ver­handlung wegen der aktuellen Gefährdungslage durch das neuartige Coronavirus kann einen wichtigen Grund darstellen, der die Anordnung der Fortdauer der Unter­su­chungshaft über sechs Monate hinaus rechtfertigt.

Der 1. Strafsenat des Oberlan­des­ge­richts Naumburg hat durch Beschluss vom 30. März 2020 die Fortdauer einer seit sechs Monaten vollzogenen Untersuchungshaft gegen zwei Angeklagte angeordnet. Die Verschiebung des Beginns der Hauptverhandlung vor dem Landgericht aufgrund der durch den SARS-CoV2-Erreger verursachten Gefährdungslage stelle keinen Verstoß gegen das Beschleu­ni­gungsgebot dar. Vielmehr sei sie unter Beachtung der derzeitigen Gefahrenlage geboten und angemessen. Die Verschiebung beruhe auf einem wichtigen Grund und rechtfertige die Fortdauer der Haft.

Den Angeklagten wird unerlaubtes Handeltreiben mit Betäu­bungs­mitteln vorgeworfen. Sie befinden sich seit dem 26. September 2019 in Unter­su­chungshaft. Anfang März 2020 hat die zuständige Strafkammer des Landgerichts DessauRoßlau das Hauptverfahren eröffnet. Am selben Tage hat der Vorsitzende den Beginn der Haupt­ver­handlung auf den 24. März 2020 bestimmt und weitere Forts­et­zungs­termine festgelegt. Mit Verfügung vom 23. März 2020 hat der Vorsitzende die Haupt­ver­hand­lungs­termine auf Antrag eines Verteidigers wegen der derzeitigen Gefährdungslage durch das neuartige Coronavirus aufgehoben und einen neuen Beginn der Haupt­ver­handlung auf den 14. April 2020 bestimmt.

Coronakrise begründet wichtigen Grund, der Fortdauer der Unter­su­chungshaft rechtfertigt

Die Strafkammer hat sodann das Verfahren dem Oberlan­des­gericht zur Prüfung der weiteren Haftfortdauer im Hinblick auf die §§ 121, 122 der Straf­pro­zess­ordnung (StPO) vorgelegt. Nach diesen Vorschriften darf die Unter­su­chungshaft ohne ein Urteil nur dann länger als sechs Monate vollzogen werden, wenn die besondere Schwierigkeit, der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen. Die vom Strafsenat des Oberlan­des­ge­richts durchgeführte Haftprüfung hat ergeben, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Das Verfahren sei bis zu dem ursprünglich vorgesehenen Beginn der Haupt­ver­handlung ausreichend beschleunigt geführt worden.

Die Verschiebung der Haupt­ver­handlung in den April stelle ebenfalls keinen Verstoß gegen das Beschleu­ni­gungsgebot dar. Es sei in jedem Einzelfall abzuwägen, ob die Interessen der Allgemeinheit an einer funkti­o­nie­renden Straf­rechts­pflege und die Interessen des Angeklagten an einer zügigen Erledigung des gegen ihn geführten Strafverfahrens oder die mit der Durchführung einer Haupt­ver­handlung verbundenen gesund­heit­lichen Gefahren überwiegen. Die Durchführung einer Haupt­ver­handlung könne in der konkreten Situation insbesondere wegen Schwierigkeiten bei der Einhaltung des Abstandsgebots mit einem erheblichen Risiko behaftet sein, das nicht durch das Gericht oder die Justizbehörden zu vertreten sei und das Interesse an der Straf­rechts­pflege überwiege.

Quelle: Oberlandesgericht Naumburg, ra-online (pm/pt)

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