Dokument-Nr. 21120
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- DAR 2012, 146Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2012, Seite: 146
- MDR 2012, 401Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2012, Seite: 401
- NJW-RR 2012, 275Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2012, Seite: 275
- NZV 2012, 180Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2012, Seite: 180
- Landgericht Halle, Urteil28.06.2011, 6 O 560/10
Oberlandesgericht Naumburg Urteil08.12.2011
Unpassierbarkeit eines Radwegs rechtfertigt nicht Benutzung des auf linker Seite befindlichen RadwegsRadfahrer muss auf Fahrbahn fahren
Ist ein benutzungspflichtiger Radweg aufgrund von Bauarbeiten unpassierbar, so muss dieser nicht benutzt werden. Stattdessen kann der Radfahrer auf der Fahrbahn fahren. Unzulässig ist aber das Befahren des auf der linken Seite befindlichen Radwegs. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall konnte eine Radfahrerin im Februar 2009 aufgrund von Bauarbeiten den benutzungspflichten Radweg nicht befahren. Sie entschied sich daher stattdessen den Radweg auf der linken Fahrbahnseite zu benutzen. Währenddessen beabsichtigte eine Autofahrerin in die vorfahrtsberechtigte Straße einzubiegen. Dabei übersah sie jedoch, die von rechts kommende Radfahrerin, so dass es zu einer Kollision kam. Die Radfahrerin erlitt aufgrund des Unfalls einen Spaltberstungsbruch des Beckenwirbelknochens 12 mit Hinterkantenbeteiligung. Sie wurde daher für ein Jahr stationär behandelt. Die Erwerbsunfähigkeit betrug in den ersten fünf Monaten 100 %, in den nächsten sechs Monaten 20 % und für die Zeit danach 10 %. Die Radfahrerin klagte aufgrund dessen, nachdem sie von der Autofahrerin außergerichtlich ein Schmerzensgeld von 3.000 EUR erhielt, auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgelds.
Landgericht sprach weitere 1.500 EUR als Schmerzensgeld zu
Das Landgericht Halle hielt angesichts des Unfalls ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 9.000 EUR für angemessen. Unter Berücksichtigung der bereits gezahlten 3.000 EUR und des Mitverschuldens der Radfahrerin von 50 % sprach das Landgericht weitere 1.500 EUR als Schmerzensgeld zu. Der Radfahrerin war dies jedoch immer noch zu wenig und legte daher Berufung ein.
Oberlandesgericht verneinte weitergehenden Schmerzensgeldanspruch
Das Oberlandesgericht Naumburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Radfahrerin habe kein weitergehender Anspruch auf Schmerzensgeld zugestanden. Zutreffend sei das Landgericht von einer hälftigen Haftungsverteilung ausgegangen.
Autofahrerin musste sich an Kreuzungsbereich herantasten
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe die Autofahrerin gegen § 8 Abs. 2 StVO verstoßen. Da die Sicht nach rechts durch parkende Autos und das vereiste rechte Seitenfenster ihres Fahrzeugs beeinträchtigt gewesen sei, habe sich die Autofahrerin in den Kreuzungsbereich hineintasten müssen. Dem sei sie aber nicht nachgekommen. Vielmehr sei sie in "einem Zug" hineingefahren.
Radfahrerin durfte nicht Radweg in entgegengesetzter Richtung benutzen
Der Radfahrerin sei wiederum ein Verstoß gegen § 2 Abs. 4 Satz 4 StVO anzulasten gewesen, so das Oberlandesgericht. Zwar sei es richtig, dass unbenutzbare Radwege nicht befahren werden müssen. Dies rechtfertige aber nicht die Benutzung des linken Radwegs. Die Radfahrerin habe vielmehr auf der Straße fahren müssen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.06.2015
Quelle: Oberlandesgericht Naumburg, ra-online (vt/rb)
der Leitsatz
1. Unbenutzbare Radwege (z.B. tiefer Schnee, Eis, Löcher) müssen nicht benutzt werden.
2. Ist dies der Fall oder in Fahrtrichtung kein Radweg oder Seitenstreifen vorhanden, so hat der Radfahrer auf der Fahrbahn möglichst weit rechts zu fahren und nicht auf dem Radweg oder Seitenstreifen der anderen Fahrbahnseite.
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