18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 24745

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Urteil10.09.2015Oberlandesgericht München8 U 1555/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2015, 1182Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 1182
  • NJW-RR 2016, 472Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 472
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Vorinstanz:
  • Landgericht Passau, Urteil26.03.2015, 3 O 380/14
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht München Urteil10.09.2015

Reha-Klinik haftet nicht für einmaligen sexuellen Übergriff eines angestellten Physio­the­ra­peutenGeschädigter Patientin steht gegenüber Reha-Klinik kein Schmerzens­geld­anspruch zu

Kommt es während einer physio­therapeutischen Behandlung zu einem sexuellen Übergriff durch den Physio­the­ra­peuten, haftet dafür nicht die Reha-Klinik, wenn der Vorfall einmalig und nicht vorhersehbar war. Der geschädigten Patientin steht damit gegenüber der Reha-Klinik kein Schmerzens­geld­anspruch zu. Dies hat das Oberlan­des­gericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine 47-jährige Frau befand sich im April und Mai 2013 nach einer Bandschei­ben­ope­ration in stationärer Rehabi­li­ta­ti­o­ns­be­handlung. Dabei kam es während einer physio­the­ra­peu­tischen Behandlung zu einem sexuellen Übergriff eines angestellten Physio­the­ra­peuten. Dieser drang gegen den erklärten Willen der Patientin zumindest mit einem Finger in ihre Scheide ein. Der Physiotherapeut zahlte noch am gleichen Tag einen Betrag von 5.000 Euro an die Patientin. Dieser war dies aber zu wenig. Sie machte die Klinik für den Vorfall verantwortlich und erhob daher Klage auf Zahlung weiteren Schmer­zens­geldes.

Landgericht weist Schmer­zens­geldklage ab

Das Landgericht Passau wies die Schmer­zens­geldklage ab. Die Klinik hafte nicht für den sexuellen Übergriff des inzwischen gekündigten Physio­the­ra­peuten. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.

Oberlan­des­gericht verneint ebenfalls Schmer­zens­geldan­spruch gegen Klinik

Das Oberlan­des­gericht München bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Klägerin zurück. Ihr stehe gegen die Betreiberin der Klinik kein Schmer­zens­geldan­spruch zu.

Keine Haftung des Arbeitgebers für bei Gelegenheit begangene Straftaten

Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts handele es sich bei dem hier vorliegenden sexuellen Übergriff um den typischen Fall einer Schädigung nicht in Ausübung der übertragenen Aufgaben, sondern bei Gelegenheit. Dafür hafte aber nicht der Arbeitgeber. Es fehle an dem unmittelbaren inneren Zusammenhang zwischen dem Vorfall und der Aufgabe, die die Klinik­be­treiberin dem Physio­the­ra­peuten übertragen hatte, weil die sexuelle Nötigung der Klägerin völlig aus der von dem Physio­the­ra­peuten vorzunehmenden Behandlung gefallen sei. Die physio­the­ra­peu­tischen Behandlung habe keinen Anlass dazu gegeben, die Scheide der Klägerin zu berühren oder gar in sie einzudringen.

Keine Verletzung von Schutz- oder Obhutspflichten

Der Klinik­be­treiberin sei zudem nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts keine Verletzung von Schutz- oder Obhutspflichten anzulasten. Sie habe nicht damit rechnen müssen, dass ihr ehemaliger Mitarbeiter sich zu einem sexuellen Übergriff hinreißen lassen würde. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass er sich als Physiotherapeut professionell verhalten und nur die medizinisch notwendigen Maßnahmen durchführen werde. Etwas anderes könne zwar gelten, wenn ihr bereits ein entsprechendes Fehlverhalten bekannt gewesen wäre. Dies sei aber nicht der Fall gewesen.

Angemessenes Schmerzensgeld von 5.000 Euro

Das Oberlan­des­gericht verwies darüber hinaus darauf hin, dass selbst bei einer Haftung der Klinik­be­treiberin ein weiteres Schmerzensgeld nicht in Betracht gekommen wäre, da die bereits geleistete Zahlung von 5.000 Euro ausreichend sei.

Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

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