18.10.2024
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Dokument-Nr. 3598

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Oberlandesgericht München Urteil24.04.2002

Crash auf der Skipiste - Skifahrer prallt gegen MotorschlittenKeine "heimtückischen Objekte" auf der Skipiste

Ein Motorschlitten stellt eine "'atypische Gefahr" auf der Skipiste dar und darf dort daher nur mit erhöhter Vorsicht und unter angemessenen Siche­rungs­maß­nahmen gefahren werden. Das geht aus einem Urteil des Oberlan­des­ge­richts München hervor.

Der Fall spielte sich auf einer bayerischen Skipiste ab, die für den allgemeinen Skibetrieb freigegeben war. Ein 12-jähriger Junge befuhr gerade die Piste, als er von einem Motorschlitten eines Skilift­be­treibers erfasst wurde. Der Motorschlitten fuhr hinter einer Hangkante, die der Junge nicht einsehen konnte, so dass er nicht sah, wie der Schlitten sich näherte. Der Schlitten verfügte weder über eine Hupe noch über Lichtsignale. Bei dem Unfall erlitt der Junge schwere Verletzungen.

Der Junge verklagte den Fahrer. Das Oberlan­des­gericht München sprach dem Jungen Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 Mark zu.

Die Richter führten aus, dass ein Skifahrer auf einer Skipiste darauf vertrauen dürfe, vor "heimtückischen Objekten" und "atypischen Gefahren" geschützt zu sein. Indem der Motor­schlit­ten­fahrer in den für den Skibetrieb freigegebenen Hang hinfuhr, habe er eine atypische Gefahr geschaffen. Der Fahrer des Schlittens hätte auch Siche­rungs­maß­nahmen treffen müssen. Z.B. hätte er die Piste im Bereich der Hangkante absichern können oder aber den Berg an einer besser einsehbaren Stelle hinauffahren können. Außerdem hätte der Schlitten auch über akustische und optische Warnsignale verfügen müssen. Schließlich sei es motorisierten Schnee­fahr­zeugen in Bayern untersagt, für Versor­gungs­fahrten Skiabfahrten und Skiwanderwege zu benutzen. Nur in Ausnahmefällen und bei guten Sicht­ver­hält­nissen sowie in Zeiten mit wenig Skibetrieb sei das Fahren erlaubt.

Aber auch den Jungen treffe ein Verschulden. Nach den FIS-Regeln habe sich jeder Skifahrer so zu verhalten, dass er niemanden gefährde oder schädige. Insbesondere müsse auf Sicht gefahren werden und die Geschwindigkeit und Fahrweise dem Können angepasst werden (LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 25.10.1994). Daher habe sich der Junge hier ein Mitverschulden anrechnen zu lassen. Jedoch überwiege im Fall die durch den Fahrer des Motorschlittens geschaffene Gefahr deutlich, so dass der Fahrer des Schlittens 2/3 des Schadens zu tragen habe und der Junge 1/3.

Quelle: ra-online

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