15.11.2024
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Dokument-Nr. 18423

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Oberlandesgericht München Beschluss12.03.2014

Vertauschte Eigen­tums­woh­nungen: Ausein­an­der­fallen von Kaufpreis und Mit­eigentums­anteilen begründet keine Unrichtigkeit des GrundbuchsKeine Übereinstimmung von Verkehrswert und Wohnfläche mit Höhe der Mitei­gen­tums­anteile

Soll ein Grundbuch wegen einer angeblichen Verwechselung von Eigen­tums­woh­nungen berichtigt werden, so setzt dies die Unrichtigkeit des Grundbuchs voraus. Ein Grundbuch wird aber nicht allein dadurch unrichtig, dass der Kaufpreis für eine Eigen­tums­wohnung mit der Höhe der Mitei­gen­tums­anteile an der Wohnung ausein­an­derfällt. Denn oft stimmen Verkehrswert und Wohnfläche einer Wohnung nicht mit der Höhe der Mitei­gen­tums­anteile überein. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts München hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall ging es um die Berichtigung eines Grundbuchs, da angeblich im Rahmen des Auftei­lungsplans Eigen­tums­woh­nungen vertauscht worden seien und somit das Grundbuch unrichtig gewesen sei. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Kaufpreis und die Mitei­gen­tums­anteile an der Wohnung nicht im Einklang gestanden haben. Nachdem das Grundbuchamt die Grundbuchberichtigung verweigerte, musste sich das Oberlan­des­gericht mit dem Fall beschäftigen.

Kein Anspruch auf Grund­buch­be­rich­tigung

Das Oberlan­des­gericht München bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und lehnte daher ebenfalls die Berichtigung des Grundbuchs ab. Zwar könne ein solcher Anspruch bestehen, wenn sein Inhalt mit der wahren Rechtslage nicht übereinstimmt und somit unrichtig ist (§ 22 der Grund­buch­ordnung). Voraussetzung dafür sei aber entweder das Vorliegen einer Berich­ti­gungs­be­wil­ligung aller Berechtigten oder der Nachweis der Unrichtigkeit. Beides sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig gewesen.

Fehlender Nachwies der Unrichtigkeit des Grundbuchs

Da eine Berich­ti­gungs­be­wil­ligung aller Berechtigten nicht vorgelegen habe, so das Oberlan­des­gericht weiter, sei es auf den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs angekommen. Dies sei hier aber nicht gelungen. An dem Unrich­tig­keits­nachweis seien strenge Anforderungen zu stellen, da andernfalls die Rechte von den am Eintra­gungs­ver­fahren nicht beteiligten Personen beeinträchtigt werden können. Somit genüge nicht eine bloße Wahrschein­lichkeit der Unrichtigkeit. So habe der Fall hier gelegen. Für die Verwechselung der Wohnungen habe allein das Ausein­an­der­fallen von Kaufpreis und Mitei­gen­tums­anteil gesprochen. Dies habe jedoch nicht genügt, da der Verkehrswert und die Wohnfläche nicht mit der Höhe der Mitei­gen­tums­anteile zusammenfallen müssen.

Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

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