23.11.2024
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Dokument-Nr. 16487

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Beschluss11.04.2013Oberlandesgericht München34 Wx 120/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2013, 901Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 901
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Oberlandesgericht München Beschluss11.04.2013

Eine vom Dauerwohnrecht erfasste Mitbenutzung eines Gartens bedarf zur Eintragung im Grundbuch keiner Vorlage eines gesonderten Plans zur Größe und Lage der GartenflächeGrößtenteils landwirt­schaftliche Nutzung eines Grundstücks steht dem nicht entgegen

Umfasst ein Dauerwohnrecht (§ 31 Abs. 1 WEG) auch die Mitbenutzung des Gartens, so bedarf es für die Eintragung des Wohnrechts im Grundbuch keiner Vorlage eines Plans, aus dem sich die Größe und Lage des Gartens ergibt. Dies gilt selbst dann, wenn die Fläche überwiegend zu land­wirtschaft­lichen Zwecken genutzt wird. Dies hat das Oberlan­des­gericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümer eines Grundstücks, welches ein Wohnhaus und große landwirt­schaftliche Flächen beinhaltete, wollten ihrem Sohn ein Dauerwohnrecht an einer Wohnung im Haus einräumen. Das Wohnrecht sollte zudem die Mitbenutzung des Gartens umfassen. Dem zur Eintragung des Wohnrechts zuständigen Grundbuchamt war dies jedoch zu ungenau. Angesichts der vorhandenen landwirt­schaft­lichen Flächen sei unklar, welche Fläche der Mitbenutzung als Garten unterliege. Das Grundbuchamt verlangte daher die Vorlage einer amtlichen Karte, aus der sich die Größe und Lage der mitzunutzenden Gartenfläche ergab. Der für die Beurkundung beauftrage Notar sah dies anders und zog vor das Gericht.

Vorlage einer amtlichen Karte war nicht notwendig

Das Oberlan­des­gericht München entschied zu Gunsten des Notars. Das Grundbuchamt habe die Eintragung des Dauerwohnrechts nicht von der Vorlage einer amtlichen Karte abhängig machen dürfen. Denn beinhaltet das Dauerwohnrecht lediglich das Mitbe­nut­zungsrecht an einem Garten (§ 33 Abs. 3 WEG), so sei für die Eintragung des Rechts im Grundbuch kein Plan erforderlich aus dem sich die Gartenfläche konkretisiert.

Veränderbarkeit der Gartenfläche machte Konkretisierung durch Plan sinnlos

Das Oberlan­des­gericht hielt es für nicht sinnvoll, die Gartenfläche in einem Plan festzuhalten. Denn die dem gemein­schaft­lichen Gebrauch unterliegenden Teile, Anlagen und Einrichtungen (wie etwa ein Garten) unterliegen Veränderungen. Kommt es nachfolgend zu einer Ersetzung oder Umgestaltung, erstrecke sich das Mitbe­nut­zungsrecht entsprechend auf die Teile, Anlagen und Einrichtungen in ihrem jeweiligen Umfang und Bestand.

Erstreckung des Dauerwohnrechts auf Garten erfordert Plan

Erstreckt sich das Dauerwohnrecht jedoch auch auf die außerhalb des Gebäudes befindlichen Grund­s­tücksteile, wie zum Beispiel einen Garten, sei nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts die Vorlage eines Plans erforderlich. Aus diesem müsse sich die Lage und Größe der vom Wohnrecht umfassten Grund­s­tücksteile in Abgrenzung zum Restgrundstück ergeben (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WEG).

Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

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