Dokument-Nr. 16487
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- MDR 2013, 901Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 901
Oberlandesgericht München Beschluss11.04.2013
Eine vom Dauerwohnrecht erfasste Mitbenutzung eines Gartens bedarf zur Eintragung im Grundbuch keiner Vorlage eines gesonderten Plans zur Größe und Lage der GartenflächeGrößtenteils landwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks steht dem nicht entgegen
Umfasst ein Dauerwohnrecht (§ 31 Abs. 1 WEG) auch die Mitbenutzung des Gartens, so bedarf es für die Eintragung des Wohnrechts im Grundbuch keiner Vorlage eines Plans, aus dem sich die Größe und Lage des Gartens ergibt. Dies gilt selbst dann, wenn die Fläche überwiegend zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt wird. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümer eines Grundstücks, welches ein Wohnhaus und große landwirtschaftliche Flächen beinhaltete, wollten ihrem Sohn ein Dauerwohnrecht an einer Wohnung im Haus einräumen. Das Wohnrecht sollte zudem die Mitbenutzung des Gartens umfassen. Dem zur Eintragung des Wohnrechts zuständigen Grundbuchamt war dies jedoch zu ungenau. Angesichts der vorhandenen landwirtschaftlichen Flächen sei unklar, welche Fläche der Mitbenutzung als Garten unterliege. Das Grundbuchamt verlangte daher die Vorlage einer amtlichen Karte, aus der sich die Größe und Lage der mitzunutzenden Gartenfläche ergab. Der für die Beurkundung beauftrage Notar sah dies anders und zog vor das Gericht.
Vorlage einer amtlichen Karte war nicht notwendig
Das Oberlandesgericht München entschied zu Gunsten des Notars. Das Grundbuchamt habe die Eintragung des Dauerwohnrechts nicht von der Vorlage einer amtlichen Karte abhängig machen dürfen. Denn beinhaltet das Dauerwohnrecht lediglich das Mitbenutzungsrecht an einem Garten (§ 33 Abs. 3 WEG), so sei für die Eintragung des Rechts im Grundbuch kein Plan erforderlich aus dem sich die Gartenfläche konkretisiert.
Veränderbarkeit der Gartenfläche machte Konkretisierung durch Plan sinnlos
Das Oberlandesgericht hielt es für nicht sinnvoll, die Gartenfläche in einem Plan festzuhalten. Denn die dem gemeinschaftlichen Gebrauch unterliegenden Teile, Anlagen und Einrichtungen (wie etwa ein Garten) unterliegen Veränderungen. Kommt es nachfolgend zu einer Ersetzung oder Umgestaltung, erstrecke sich das Mitbenutzungsrecht entsprechend auf die Teile, Anlagen und Einrichtungen in ihrem jeweiligen Umfang und Bestand.
Erstreckung des Dauerwohnrechts auf Garten erfordert Plan
Erstreckt sich das Dauerwohnrecht jedoch auch auf die außerhalb des Gebäudes befindlichen Grundstücksteile, wie zum Beispiel einen Garten, sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts die Vorlage eines Plans erforderlich. Aus diesem müsse sich die Lage und Größe der vom Wohnrecht umfassten Grundstücksteile in Abgrenzung zum Restgrundstück ergeben (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WEG).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2013
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)
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