Dokument-Nr. 30468
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Oberlandesgericht München Beschluss29.05.2021
Forstrecht bei Grundstücksteilung: Eintragung im Grundbuch setzt Antrag auf Löschung des Forstrechts für nicht mehr begünstigten Teil vorausOhne Antrag kann Grundbuchamt keine Eintragung hinsichtlich der Grundstücksteilung vornehmen
Soll ein mit einem Forstrecht versehenes Grundstück geteilt werden, so setzt die Eintragung der Grundstücksteilung im Grundbuch voraus, dass zugleich die Löschung des Forstrechts für den nicht mehr begünstigten Teil beantragt wird. Anderenfalls ist das Grundbuchamt an der Eintragung gehindert. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall sollte Anfang des Jahres 2021 ein Grundbuchamt in Bayern eine Grundstücksteilung eintragen. Für das Grundstück war ein Forstrecht eingetragen. Das Grundbuchamt sah sich nun daran gehindert, die Grundstücksteilung einzutragen, da das Grundbuch unrichtig werde, wenn Forstrechte zugunsten beider Teilgrundstücke eingetragen bleiben.
Antrag auf Löschung des Forstrechts für nicht mehr begünstigten Teil erforderlich
Das Oberlandesgericht München entschied zum Fall, dass das Grundbuchamt derzeit an der Eintragung gehindert sei. Sind zugunsten eines zu teilenden Grundstücks Forstrechte eingetragen, so könne nach Art. 2 FoRG das Recht nur auf einem der durch die Teilung entstehenden Grundstücke eingetragen sein. Wird nur die Teilung des Grundstücks beantragt, würde das Grundbuch durch deren Eintragung unrichtig. Denn im Grundbuch würde sich das Forstrecht auf beide durch Teilung entstandenen Grundstücke beziehen. Das Problem sei dadurch zu lösen, dass zugleich die Löschung des Forstrechts auf dem nach der Teilung nicht herrschenden Grundstück beantragt wird.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2021
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)
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