23.11.2024
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Sie sehen eine rote Rose, welche in einer Pfütze liegt.

Dokument-Nr. 30877

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Urteil23.08.2021Oberlandesgericht München33 U 325/21
Vorinstanz:
  • Landgericht Memmingen, Urteil16.12.2020, 35 O 753/20
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Oberlandesgericht München Urteil23.08.2021

Pflicht­teils­berechtigter hat im Rahmen des Auskunfts­an­spruchs kein Anspruch auf BelegvorlagePflicht zur Vorlage von Belegen bei Vorhandensein eines Unternehmens und Ungewissheit des Werts von Nachlass­gegen­ständen

Beansprucht ein Pflicht­teils­berechtigter vom Erben Auskunft, so besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Vorlage von Belegen. Etwas anderes gilt nur, wenn zum Nachlass ein Unternehmen gehört oder der Wert von Nachlass­gegen­ständen ungewiss ist. Dies hat das Oberlan­des­gericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2019 verstarb eine Ehefrau und Mutter eines erwachsenen Sohnes. Alleinerbe war der Ehemann. Der Sohn der Erblasserin machte gerichtlich gegen den Erben Ansprüche auf Auskunft und Belegvorlage geltend, um seine Pflicht­teils­ansprüche beziffern zu können. Das Landgericht Memmingen gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Erben ,soweit er zur Vorlage von Belegen verpflichtet wurde.

Keine Pflicht zur Vorlage von Belegen

Das Oberlan­des­gericht München entschied zu Gunsten des Erben. Es bestehe im Rahmen eines Auskunfts­an­spruchs kein allgemeiner Anspruch auf Vorlage von Belegen. Etwas anderes gelte, wenn ein Unternehmen zum Nachlass gehört und die Beurteilung seines Werts ohne Kenntnis insbesondere der Bilanzen und ähnlicher Unterlagen dem Pflicht­teils­be­rech­tigten nicht möglich ist. Eine weitere Ausnahme bestehe, wenn der Wert einzelner Nachlass­ge­gen­stände ungewiss ist. Beide Ausnahmefällen lagen hier nicht vor.

Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

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