21.11.2024
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Dokument-Nr. 29809

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Beschluss08.12.2020Oberlandesgericht München31 Wx 248/20
Vorinstanz:
  • Amtsgericht München, Beschluss14.04.2020, 63 IV 5749/70
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Oberlandesgericht München Beschluss08.12.2020

Doppeltes Erbe für männliche Kinder: Keine Anwendung ausländischer Rechts­vor­schrift wegen geschlechter­bezogener DiskriminierungAnwendung von Art. 6 EGBGB bei Vorhandensein wesentlicher Nachlasswerte in Deutschland

Steht männlichen Erben nach einer ausländischen Rechts­vor­schrift ein doppelt so hoher Anteil am Nachlass zu als weiblichen Erben, so kommt diese Vorschrift in Deutschland gemäß Art. 6 EGBGB wegen geschlechts­bezogener Diskriminierung (Art. 3 Abs. 2 GG) nicht zur Anwendung. Dies gilt aber nur dann, wenn der Erbfall einen Inlandsbezug aufweist. Dies ist zu bejahen, wenn sich die wesentlichen Nachlasswerte in Deutschland befinden. Dies hat das Oberlan­des­gericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2020 zog das Amtsgericht München einen Erbschein aus dem Jahr 1970 ein. Nach dem Erbschein erhielten die männlichen Kinder des Verstorbenen einen höheren Anteil am Nachlass als das weibliche Kind. Die Erbfolge richtete sich nach iranischen Recht, da der Erblasser ausschließlich iranischer Staats­an­ge­höriger war. Nach iranischem Recht erhalten männliche Kinder einen doppelt so hohen Anteil am Nachlass als weibliche Kinder. Das Amtsgericht hielt dies mit deutschem Recht für unvereinbar. Einer der männlichen Erben legte gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Beschwerde ein.

Kein Anwendung des iranischen Erbrechts

Das Oberlan­des­gericht München bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Das iranische Erbrecht komme gemäß Art. 6 EGBGB nicht zur Anwendung. Denn dieses sei mit dem im Grundgesetzt verankerten Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 2 GG) nicht vereinbar. Danach dürfe niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt werden. Zudem liege der für die Anwendung des Art. 6 EGBGB erforderliche Inlandsbezug vor. Denn die wesentlichen Vermögenswerte des Erblassers befanden sich in Deutschland.

Keine diskri­mi­nierende gesetzliche Erbfolge bei entsprechendem Erblasserwillen

Zwar sei eine diskri­mi­nierende gesetzliche Erbfolge zu verneinen, so das Oberlan­des­gericht, wenn der Erblasser eine entsprechende erbrechtliche Regelung auch nach deutschen Recht durch letztwillige Verfügung hätte treffen können und dies im Hinblick auf die seinen Willen entsprechenden gesetzlichen Erbfolgeregeln nach seinem Heimatrecht bewusst unterlassen hat. Dies setzte aber die Feststellung eines entsprechenden Erblas­ser­willens voraus.

Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

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