23.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 21699

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Beschluss15.01.2015Oberlandesgericht München29 W 2554/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MMR 2015, 537Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2015, Seite: 537
  • ZUM 2015, 586Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM), Jahrgang: 2015, Seite: 586
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht München Beschluss15.01.2015

Verlassen auf Zusicherung der Recht­e­in­ha­ber­schaft an fremden Fotos stellt fahrlässige Urheber­rechts­verletzung darZusicherung der Recht­e­in­ha­ber­schaft ohne Vorlage überprüfbarer Unterlagen unzureichend

Sichert jemand zu, die Rechte an fremden Fotos zu haben, so darf sich der Nutzer der Fotos nicht allein auf die Zusicherung verlassen. Vielmehr muss er die Vorlage überprüfbarer Unterlagen zur Rechtekette verlangen. Tut er dies nicht, so begeht er fahrlässig eine Urheber­rechts­verletzung. Dies hat das Oberlan­des­gericht München entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde die Nutzerin von fremden Fotos von der Rechteinhaberin auf Zahlung von Schadenersatz in Anspruch genommen. Die Fotos wurden für eine Internetseite verwendet. Die Rechteinhaberin warf der Nutzerin vor, die Fotos unberechtigt verwendet und somit eine Urheberrechtsverletzung begangen zu haben. Die Nutzerin wehrte sich gegen die Inanspruchnahme mit der Begründung, sie habe eine Werbeagentur mit der Gestaltung des Inter­ne­t­auf­tritts beauftragt und habe sich von ihr zusichern lassen, dass ihr die Nutzungsechte an den fremden Fotos zustünden. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Pflicht zur Zurück­ver­folgung der Rechtekette

Das Oberlan­des­gericht München entschied gegen die Nutzerin der Fotos. Sie habe sorgfaltswidrig und somit fahrlässig gehandelt, da sie sich allein auf die Zusicherung der Werbeagentur verlassen habe, ohne sich zugleich überprüfbare Unterlagen vorlegen zu lassen. Die Nutzerin hätte die Rechtekette zurückverfolgen müssen.

Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

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