Dokument-Nr. 21699
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- MMR 2015, 537Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2015, Seite: 537
- ZUM 2015, 586Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM), Jahrgang: 2015, Seite: 586
Oberlandesgericht München Beschluss15.01.2015
Verlassen auf Zusicherung der Rechteinhaberschaft an fremden Fotos stellt fahrlässige Urheberrechtsverletzung darZusicherung der Rechteinhaberschaft ohne Vorlage überprüfbarer Unterlagen unzureichend
Sichert jemand zu, die Rechte an fremden Fotos zu haben, so darf sich der Nutzer der Fotos nicht allein auf die Zusicherung verlassen. Vielmehr muss er die Vorlage überprüfbarer Unterlagen zur Rechtekette verlangen. Tut er dies nicht, so begeht er fahrlässig eine Urheberrechtsverletzung. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde die Nutzerin von fremden Fotos von der Rechteinhaberin auf Zahlung von Schadenersatz in Anspruch genommen. Die Fotos wurden für eine Internetseite verwendet. Die Rechteinhaberin warf der Nutzerin vor, die Fotos unberechtigt verwendet und somit eine Urheberrechtsverletzung begangen zu haben. Die Nutzerin wehrte sich gegen die Inanspruchnahme mit der Begründung, sie habe eine Werbeagentur mit der Gestaltung des Internetauftritts beauftragt und habe sich von ihr zusichern lassen, dass ihr die Nutzungsechte an den fremden Fotos zustünden. Der Fall kam schließlich vor Gericht.
Pflicht zur Zurückverfolgung der Rechtekette
Das Oberlandesgericht München entschied gegen die Nutzerin der Fotos. Sie habe sorgfaltswidrig und somit fahrlässig gehandelt, da sie sich allein auf die Zusicherung der Werbeagentur verlassen habe, ohne sich zugleich überprüfbare Unterlagen vorlegen zu lassen. Die Nutzerin hätte die Rechtekette zurückverfolgen müssen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.10.2015
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)
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