23.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 21852

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Beschluss18.11.2013Oberlandesgericht München27 U 743/13
Vorinstanz:
  • Landgericht Augsburg, Urteil18.01.2013, 6 O 2372/08
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht München Beschluss18.11.2013

Äußerung "dann legen Sie los" des Bauherrn spricht für Beauftragung des ArchitektenAuftrags­er­teilung erfordert grundsätzlich nicht die Worte "Auftrag" oder "ich beauftrage"

Äußert ein Bauherr auf Hinweis des Architekten, dass er für ein Bauvorhaben keinen Auftrag habe, die Worte "dann legen Sie los", so liegt darin eine Beauftragung des Architekten. Eine Auftrags­er­teilung benötigt grundsätzlich nicht die Worte "Auftrag" oder "ich beauftrage". Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts München hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich ein Bauherr und ein Architekt vor dem Landgericht Augsburg unter anderem darüber, ob eine Beauftragung für ein Bauvorhaben vorlag und dem Architekten somit ein Anspruch auf Vergütung zustand. Der Architekt verwies auf eine Äußerung des Bauherrn anlässlich eines Gesprächs, in dem auf die fehlende Beauftragung hingewiesen wurde. Dabei äußerte der Bauherr "dann legen Sie los". Das Landgericht sah in der Äußerung eine Auftrags­er­teilung und verurteilte den Bauherrn zur Zahlung. Dagegen richtete sich dessen Berufung.

In Äußerung "dann legen Sie los" lag Auftrags­er­teilung

Das Oberlan­des­gericht München bestätigte die erstin­sta­nzliche Entscheidung und wies daher die Berufung des Bauherrn zurück. Dem Architekten habe ein Anspruch auf Vergütung zugestanden. Denn er sei vom Bauherrn zur Durchführung des Bauvorhabens beauftragt worden. In der Äußerung "dann legen Sie los" habe eine Auftrags­er­teilung gelegen. Eine solche bedürfe grundsätzlich nicht die Worte "Auftrag" oder "ich beauftrage". Vielmehr genüge es, wenn sich aus anders lautenden Äußerungen im Kontext mit einer bestimmten Gesprächs­si­tuation eindeutig eine Beauftragung ergebe. So habe der Fall hier gelegen.

Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

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