Dokument-Nr. 15916
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- MDR 1991, 1064Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1991, Seite: 1064
- NJW-RR 1991, 1492Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1991, Seite: 1492
Oberlandesgericht München Urteil03.09.1991
OLG München: Radiogeräusche bereits bei deutlicher Wahrnehmbarkeit störendErreichen bestimmter schalltechnischer Messwerte nicht erforderlich
Sind Radiogeräusche vom Nachbarn deutlich wahrnehmbar, so sind sie bereits als störend anzusehen. Das Erreichen eines bestimmten schalltechnischen Messwerts ist nicht erforderlich. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beschwerte sich der Besitzer eines Reihenhauses über zu lautes Radiohören seines Nachbarn. Dieser hatte auf seiner Terrasse Außenlautsprecher angebracht und hörte darüber seit Jahren Radio. Ein beauftragter Sachverständiger ermittelte Lärmpegelwerte von 41 bis 43 dB (A). Der Reihenhausbesitzer erhob daher Klage auf Unterlassung.
Anspruch auf Unterlassung bestand
Das Oberlandesgericht München entschied zu Gunsten des Reihenhausbesitzers. Dieser habe gegenüber seinem Nachbarn ein Anspruch auf Unterlassung der Grundstücksbeeinträchtigung aufgrund der Radiogeräusche zugestanden (§ 1004 BGB).
Belästigung von Radiosendungen schon bei deutlicher Wahrnehmbarkeit
Eine durch Radiogeräusche hervorgerufene Lärmimmission wirke sich bereits dann als belästigend aus, so das Oberlandesgericht weiter, wenn die übertragenen Sendungen deutlich wahrnehmbar sind und der Nachbar daher zum Mithören gezwungen ist. Dies beruhe darauf, dass Radioprogramme wegen ihres Inhalts die Aufmerksamkeit des freiwilligen wie unfreiwilligen Hörers beanspruchen. Der Appellcharakter von Radiosendungen und nicht die Geräuschlautstärke führen zu einer Störung des Nachbarn. Dabei sei es unerheblich, ob die Übertragung verständlich ist oder nur unverständliches Radiogedudel vorliegt. Auf eine bestimmt messbare Lautstärke komme es daher nicht an.
Radiohören im Freien nicht üblich
Weiterhin habe das Radiohören im Freien in einer ruhigen Wohngegend nach Auffassung des Gerichts keine ortsübliche Grundstücksnutzung dargestellt. Dies sei nicht mit Geräuschen zu vergleichen, die von spielenden Kindern, gesellschaftlichen Unterhaltungen, von Gartenarbeiten oder von an- und abfahrenden Autos herrühren.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.05.2013
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)
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