23.11.2024
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Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 15916

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Urteil03.09.1991Oberlandesgericht München25 U 1838/91
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 1991, 1064Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1991, Seite: 1064
  • NJW-RR 1991, 1492Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1991, Seite: 1492
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Oberlandesgericht München Urteil03.09.1991

OLG München: Radiogeräusche bereits bei deutlicher Wahrnehmbarkeit störendErreichen bestimmter schall­tech­nischer Messwerte nicht erforderlich

Sind Radiogeräusche vom Nachbarn deutlich wahrnehmbar, so sind sie bereits als störend anzusehen. Das Erreichen eines bestimmten schall­tech­nischen Messwerts ist nicht erforderlich. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts München hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall beschwerte sich der Besitzer eines Reihenhauses über zu lautes Radiohören seines Nachbarn. Dieser hatte auf seiner Terrasse Außen­laut­sprecher angebracht und hörte darüber seit Jahren Radio. Ein beauftragter Sachver­ständiger ermittelte Lärmpegelwerte von 41 bis 43 dB (A). Der Reihen­h­aus­be­sitzer erhob daher Klage auf Unterlassung.

Anspruch auf Unterlassung bestand

Das Oberlan­des­gericht München entschied zu Gunsten des Reihen­h­aus­be­sitzers. Dieser habe gegenüber seinem Nachbarn ein Anspruch auf Unterlassung der Grund­s­tücks­be­ein­träch­tigung aufgrund der Radiogeräusche zugestanden (§ 1004 BGB).

Belästigung von Radiosendungen schon bei deutlicher Wahrnehmbarkeit

Eine durch Radiogeräusche hervorgerufene Lärmimmission wirke sich bereits dann als belästigend aus, so das Oberlan­des­gericht weiter, wenn die übertragenen Sendungen deutlich wahrnehmbar sind und der Nachbar daher zum Mithören gezwungen ist. Dies beruhe darauf, dass Radioprogramme wegen ihres Inhalts die Aufmerksamkeit des freiwilligen wie unfreiwilligen Hörers beanspruchen. Der Appellcharakter von Radiosendungen und nicht die Geräusch­laut­stärke führen zu einer Störung des Nachbarn. Dabei sei es unerheblich, ob die Übertragung verständlich ist oder nur unver­ständ­liches Radiogedudel vorliegt. Auf eine bestimmt messbare Lautstärke komme es daher nicht an.

Radiohören im Freien nicht üblich

Weiterhin habe das Radiohören im Freien in einer ruhigen Wohngegend nach Auffassung des Gerichts keine ortsübliche Grund­s­tücks­nutzung dargestellt. Dies sei nicht mit Geräuschen zu vergleichen, die von spielenden Kindern, gesell­schaft­lichen Unterhaltungen, von Gartenarbeiten oder von an- und abfahrenden Autos herrühren.

Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

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