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- Landgericht Kempten, Urteil03.12.2020, 21 O 1794/19
Oberlandesgericht München Beschluss26.04.2021
Zeichen 266 der StVO gilt auch für Omnibusse und Pkw mit AnhängerKeine Beschränkung des Verkehrszeichens auf Lkw
Das Verkehrszeichen 266 ist nicht auf Lkw beschränkt, sondern gilt auch für Omnibusse und Pkw mit Anhänger, welche die auf dem Zeichen angegebene tatsächliche Länge überschreiten. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2019 kam es in einer Spitzkehre einer Bergstraße in Bayern zu einem Streifzusammenstoß zwischen einem bergauf fahrenden Bus und einem bergab fahrenden Pkw. Die Straße war durch das Zeichen 266 für Fahrzeuge mit einer tatsächlichen Länge von mehr als 12 Metern gesperrt. Der Bus hatte eine Länge von 12,99 m. Die Halterin des Busses klagte wegen des Zusammenstoßes gegen den Halter des Pkw und dessen Haftpflichtversicherung auf Zahlung von Schadensersatz.
Landgericht nahm Haftungsverteilung von 60 zu 40 % zu Lasten der Klägerin vor
Das Landgericht Kempten nahm eine Haftungsverteilung von 60 zu 40 % zu Lasten der Klägerin vor. Zwar sei dem Beklagten ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO und § 2 Abs. 2 StVO vorzuwerfen. Jedoch habe der Fahrer des Busses den Unfall überwiegend verschuldet. Denn er habe die Straße entgegen des Zeichens 266 befahren. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein. Sie meinte, das Zeichen 266 gelte nur für Lkw.
Oberlandesgericht bejaht Anwendbarkeit des Zeichens 266 auf Omnibusse
Das Oberlandesgericht München bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Das Zeichen 266 gelte für alle Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, welche die auf dem Zeichen angegebene tatsächliche Länge überschreiten. Aus der Verwendung des Symbols eines Lkw ergebe sich nichts anderes. Das Zeichen solle der Gefahr vorbeugen, dass überlange Fahrzeuge in engen Kurven zwangsläufig auf die Gegenfahrbahn geraten und dadurch eine Gefahr für den Gegenverkehr darstellen. Diese Gefahr bestehe allein durch die Länge des Fahrzeugs oder Gespanns und damit gleichermaßen für Lkw wie für Omnibusse und Pkw, die mit einem Anhänger zusammen die vorgeschriebene Länge überschreiten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.06.2021
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)
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