21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 30356

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Oberlandesgericht München Beschluss26.04.2021

Zeichen 266 der StVO gilt auch für Omnibusse und Pkw mit AnhängerKeine Beschränkung des Verkehrs­zeichens auf Lkw

Das Verkehrszeichen 266 ist nicht auf Lkw beschränkt, sondern gilt auch für Omnibusse und Pkw mit Anhänger, welche die auf dem Zeichen angegebene tatsächliche Länge überschreiten. Dies hat das Oberlan­des­gericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2019 kam es in einer Spitzkehre einer Bergstraße in Bayern zu einem Streif­zu­sam­menstoß zwischen einem bergauf fahrenden Bus und einem bergab fahrenden Pkw. Die Straße war durch das Zeichen 266 für Fahrzeuge mit einer tatsächlichen Länge von mehr als 12 Metern gesperrt. Der Bus hatte eine Länge von 12,99 m. Die Halterin des Busses klagte wegen des Zusammenstoßes gegen den Halter des Pkw und dessen Haftpflicht­ver­si­cherung auf Zahlung von Schadensersatz.

Landgericht nahm Haftungs­ver­teilung von 60 zu 40 % zu Lasten der Klägerin vor

Das Landgericht Kempten nahm eine Haftungs­ver­teilung von 60 zu 40 % zu Lasten der Klägerin vor. Zwar sei dem Beklagten ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO und § 2 Abs. 2 StVO vorzuwerfen. Jedoch habe der Fahrer des Busses den Unfall überwiegend verschuldet. Denn er habe die Straße entgegen des Zeichens 266 befahren. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein. Sie meinte, das Zeichen 266 gelte nur für Lkw.

Oberlan­des­gericht bejaht Anwendbarkeit des Zeichens 266 auf Omnibusse

Das Oberlan­des­gericht München bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Das Zeichen 266 gelte für alle Fahrzeuge und Fahrzeug­kom­bi­na­tionen, welche die auf dem Zeichen angegebene tatsächliche Länge überschreiten. Aus der Verwendung des Symbols eines Lkw ergebe sich nichts anderes. Das Zeichen solle der Gefahr vorbeugen, dass überlange Fahrzeuge in engen Kurven zwangsläufig auf die Gegenfahrbahn geraten und dadurch eine Gefahr für den Gegenverkehr darstellen. Diese Gefahr bestehe allein durch die Länge des Fahrzeugs oder Gespanns und damit gleichermaßen für Lkw wie für Omnibusse und Pkw, die mit einem Anhänger zusammen die vorgeschriebene Länge überschreiten.

Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

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