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- ErbR 2019, 114Zeitschrift für die gesamte erbrechtliche Praxis (ErbR), Jahrgang: 2019, Seite: 114
- FamRZ 2019, 376Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2019, Seite: 376
- NJW-Spezial 2019, 7Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2019, Seite: 7
- NWB 2019, 472Zeitschrift: NWB Steuer- und Wirtschaftsrecht (NWB), Jahrgang: 2019, Seite: 472
- ZErb 2019, 335Zeitschrift für die Steuer- und Erbrechtspraxis (ZErb), Jahrgang: 2019, Seite: 335
- ZEV 2019, 35Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge (ZEV), Jahrgang: 2019, Seite: 35
- Landgericht München I, Urteil, 40 O 5267/14
Oberlandesgericht München Urteil24.10.2018
Erforschung des Erblasserwillens: Bestehende anwaltliche Schweigepflicht nur bei Angabe nachvollziehbarer GründeBei fehlendem ausdrücklichem Willen muss auf mutmaßlichen Willen des Erblassers abgestellt werden
Ein Rechtsanwalt kann zur Erforschung des Erblasserwillens von seiner Schweigepflicht entbunden sein. Fehlt es an einem ausdrücklichen Willen des Erblassers, ist auf seinen mutmaßlichen Willen abzustellen. Beruft sich ein Rechtsanwalt auf die Schweigepflicht, muss er nachvollziehbar begründen, warum dies dem mutmaßlichen Willen des Erblassers entspricht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall musste das Oberlandesgericht München im Jahr 2018 im Rahmen einer erbrechtlichen Streitigkeit über das Zeugnisverweigerungsrecht eines Rechtsanwalts entscheiden. Der Rechtsanwalt hatte den Erblasser bei der Erstellung eines eigenhändigen Testaments beraten. Da der Inhalt des Testaments auslegungsbedürftig war, sollte der Anwalt bei der Erforschung des Erblasserwillens helfen. Dieser berief sich aber auf die anwaltliche Schweigepflicht.
Zeugnisverweigerungsrecht wegen anwaltlicher Schweigepflicht nur bei Angabe nachvollziehbarer Gründe
Das Oberlandesgericht München führte zum Fall zunächst aus, dass die anwaltliche Schweigepflicht grundsätzlich über den Tod des Mandanten hinausgehe und das Verfügungsrecht nicht auf die Erben übergehe. Jedoch müsse der Rechtsanwalt nach dem Tod des Mandanten nach pflichtgemäßem Ermessen darüber entscheiden, ob er sich im Rahmen eines Zivilprozesses auf das Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 Nr. 6 ZPO beruft oder aussagt. Abzustellen sei auf den ausdrücklichen oder - wenn dieser fehlt - mutmaßlichen Willen des verstorbenen Mandanten. Dabei stehe dem Rechtsanwalt ein Entscheidungsspielraum zur Verfügung, der durch die Gerichte nur eingeschränkt überprüfbar sei. Allerdings dürfe der Rechtsanwalt seine Entscheidung nicht mit allgemeinen Erwägungen begründen, sondern müsse nachvollziehbare Gründe angeben, warum eine Aussage nicht dem mutmaßlichen Willen des Erblassers entspricht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.01.2020
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)
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