18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 25754

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Urteil16.09.2016Oberlandesgericht München10 U 750/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2017, 43Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2017, Seite: 43
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Vorinstanz:
  • Landgericht Ingolstadt, Urteil19.08.2014, 33 O 623/11
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht München Urteil16.09.2016

Fußgänger darf Vorrecht auf Zebrastreifen nicht erzwingen oder achtlos auf Zebrastreifen tretenBei Unfall Mitverschulden von 25 % wegen Verstoßes des Rück­sicht­nahme­gebots

Ein Fußgänger darf sein Vorrecht auf einen Zebrastreifen nicht erzwingen oder achtlos auf den Fußgän­ge­r­überweg treten. Andernfalls verstößt er gegen das Rücksicht­nah­megebot aus § 1 Abs. 2 der Straßen­verkehrs­ordnung (StVO). Im Falle eines Verkehrsunfalls kann der Verstoß ein Mitverschulden von 25 % begründen. Dies hat das Oberlan­des­gericht München entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde in einer Nacht ein Fußgänger auf einem Fußgängerüberweg von einem PKW angefahren. Hintergrund dessen war, dass der PKW-Fahrer trotz dessen, dass er den Fußgänger am Zebrastreifen stehen sah, weitergefahren ist und der Fußgänger trotz dessen, dass er die ungebremste Weiterfahrt des PKW bemerkt hatte, den Zebrastreifen betreten hatte. Wegen der beim Unfall erlittenen Verletzungen erhob der Fußgänger gegen den PKW-Fahrer Klage auf Schadensersatz. Der Fußgänger hielt den PKW-Fahrer für Allein­ver­ant­wortlich für den Unfall, da dieser schließlich sein Vorrecht missachtet hatte. Der PKW-Fahrer gab zwar eine Mitschuld am Unfall zu, hielt aber den Fußgänger für überwiegend verantwortlich, da er sich sehenden Auges in Gefahr gebracht habe.

Landgericht nahm hälftige Haftungs­ver­teilung vor

Das Landgericht Ingolstadt gab der Klage des Fußgängers zwar statt. Nahm aber eine hälftige Haftungs­ver­teilung vor. Nach Auffassung des Gerichts seien beide Verkehrs­teil­nehmer gleichermaßen schuld am Unfall. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Fußgängers.

Oberlan­des­gericht bejaht überwiegende Verant­wort­lichkeit des PKW-Fahrers

Das Oberlan­des­gericht München entschied zum Teil zu Gunsten des Fußgängers und hob dementsprechend die Entscheidung des Landgerichts auf. Zwar habe der PKW-Fahrer überwiegend den Unfall verschuldet, da dieser das Vorrecht des Fußgängers missachtet und somit gegen § 26 Abs. 1 StVO verstoßen habe. Jedoch sei dem Fußgänger ein Mitverschulden von 25 % anzulasten.

Mitverschulden des Fußgängers aufgrund Verstoßes gegen Rücksicht­nah­me­gebots

Das Mitverschulden des Fußgängers ergebe sich daraus, so das Oberlan­des­gericht, dass er bei Verzicht auf die Überquerung des Fußgän­ge­r­überwegs den Unfall hätte vermeiden können. Der Fußgänger habe bemerkt, dass der PKW-Fahrer ungebremst weiterfuhr. Auch an Fußgän­ge­r­überwegen dürfen Fußgänger ihr Vorrecht weder erzwingen, noch achtlos auf den Überweg treten. Besonders im Dunkeln habe der Fußgänger den Fahrverkehr mit Sorgfalt zu beachten und bei erkennbarer Gefährdung durch nahende Fahrzeuge abzuwarten. Andernfalls verstoße der Fußgänger gegen das Rücksichtnahmegebot aus § 1 Abs. 2 StVO.

Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

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