23.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 24590

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Urteil24.07.2015Oberlandesgericht München10 U 3566/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • zfs 2015, 698Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2015, Seite: 698
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Vorinstanz:
  • Landgericht München II, Urteil25.07.2014, 10 O 650/14
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht München Urteil24.07.2015

Versi­che­rungs­schutz nach Wildunfall: Beweis­ver­ei­telung einer Kasko­ver­si­cherung durch Weigerung der Herausgabe von sicher­ge­stelltem WildhaarAufgrund von Beweis­ver­ei­telung muss Versicherung Nichtvorliegen eines Wildunfalls beweisen

Weigert sich die Kasko­ver­si­cherung im Rahmen eines Rechtstreits über den Versi­che­rungs­schutz nach einem behaupteten Wildunfall, sicher­ge­stelltes Wildhaar herauszugeben, so liegt eine Beweis­ver­ei­telung vor. Die Beweislast wird dadurch umgekehrt, wodurch die Versicherung nachzuweisen hat, dass der Wildunfall nicht stattgefunden hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts München hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand zwischen den Parteien Streit über das Vorliegen eines Wildunfalls, der sich nach den Behauptungen des Versi­che­rungs­nehmers im April 2013 ereignet haben soll. Die Teilkas­ko­ver­si­cherung bestritt diese Behauptung. Dies war dem Versi­che­rungs­nehmer unverständlich, da ein von der Versicherung beauftragter Sachver­ständiger in der Nähe des Unfallorts einen toten Fuchs entdeckt hatte. Der Sachverständige hatte von dem Tier eine Haarprobe genommen und an dem vorderen Kennzeichen des Pkw des Versi­che­rungs­nehmers Haarspuren gefunden und davon ebenfalls eine Haarprobe entnommen. Beide Proben hatte der Sachverständige der Versicherung übersandt. Der Versi­che­rungs­nehmer erhob schließlich Klage. Im nachfolgenden Gerichts­ver­fahren weigerte sich die Versicherung, die Haarproben herauszugeben.

Landgericht gibt Klage statt

Das Landgericht München II gab der Klage des Versi­che­rungs­nehmers statt. Das Gericht ging aufgrund des Verhaltens der Versicherung und den Angaben des Versi­che­rungs­nehmers davon aus, dass es zu einem Zusammenstoß mit dem Fuchs gekommen sei und es somit zu einem Wildunfall als Teilkas­ko­schaden kam. Gegen diese Entscheidung legte die Versicherung Berufung ein.

Oberlan­des­gericht bejaht ebenfalls Versi­che­rungs­schutz aufgrund Wildunfalls

Das Oberlan­des­gericht München bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Versicherung zurück. Aufgrund der vom Landgericht ordnungsgemäß durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass die Schäden am Fahrzeug des Versi­che­rungs­nehmers infolge eines Wildunfalls entstanden seien.

Umkehr der Beweislast wegen Beweis­ver­ei­telung

Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts sei der Versicherung eine Beweisvereitelung vorzuwerfen. Eine solche liege vor, wenn eine Partei ihrem beweis­pflichtigen Gegner die Beweisführung schuldhaft erschwere. So liege der Fall hier. Durch die Haarproben hätte der Versi­che­rungs­nehmer nachweisen können, dass es zu einem Wildunfall gekommen sei. Diese mögliche Beweisführung habe die Versicherung mit der Reinigung des Kennzeichens und der Zurückhaltung der Haarproben unmöglich gemacht. Durch die Beweis­ver­ei­telung habe sich die Beweislast umgekehrt. Die Versicherung habe nunmehr nachweisen müssen, dass die Kollision mit einem Wild nicht stattgefunden habe. Diesen Beweis habe die Versicherung nicht führen können.

Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

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