18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 25093

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Urteil08.07.2016Oberlandesgericht München10 U 3138/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2017, 38Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2017, Seite: 38
  • NJOZ 2017, 881Neue Juristische Online-Zeitschrift (NJOZ), Jahrgang: 2017, Seite: 881
  • SVR 2016, 421Zeitschrift: Blätter Straßenverkehrsrecht (SVR), Jahrgang: 2016, Seite: 421
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Vorinstanz:
  • Landgericht München I, Urteil07.08.2015, 17 O 9215/14
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht München Urteil08.07.2016

Leichte Prellungen von über zwei Wochen aufgrund unverschuldeten Verkehrsunfalls rechtfertigen Schmerzensgeld von 250 EURKein höheres Schmerzensgeld aufgrund Geringfügigkeit der Verletzungen

Erleidet ein Verkehr­s­un­fa­l­lopfer leichte Prellungen, die mit Ibuprofen 600 behandelt werden können und zwei Wochen anhalten, rechtfertigt dies ein Schmerzensgeld von 250 EUR. Ein höheres Schmerzensgeld kommt aufgrund der Geringfügigkeit der Verletzungen nicht in Betracht. Dies hat das Oberlan­des­gericht München entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall erlitt ein Verkehrs­teil­nehmer aufgrund eines unverschuldeten Verkehrsunfalls leichte Prellungen im Bereich der Brust­wir­belsäule, des Thorax, der Lenden­wir­belsäule und des rechten Ellenbogens. Die Verletzungen wurden in der Folgezeit mit Ibuprofen 600 behandelt und dauerten etwa zwei Wochen an. In dieser Zeit war das Unfallopfer weitestgehend beschwerdefrei. Aufgrund der erlittenen Prellungen klagte das Unfallopfer gegen den Unfall­ve­r­ur­sacher unter anderem auf Zahlung eines Schmerzensgelds von 500 EUR. Das Landgericht München I wies die Schmer­zens­geldklage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Unfallopfers.

Anspruch auf Schmerzensgeld aufgrund leichter Prellungen

Das Oberlan­des­gericht München entschied nur zum Teil zu Gunsten des Unfallopfers. Ihm stehe aufgrund der erlittenen Prellungen ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 250 EUR zu. Zwar habe das Unfallopfer ca. zwei Wochen lang unter Schmerzen gelitten, welche medikamentös behandelt wurden. Es habe sich aber um keine besonders schweren Prellungen gehandelt, die zudem mit einem nicht sonderlich starken Medikament gut zu behandeln waren.

Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

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