21.11.2024
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Dokument-Nr. 26186

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Oberlandesgericht Köln Beschluss12.06.2018

Zustellung von Gerichtspost in Wärmestube wirksamRäumlicher Lebens­mit­telpunkt entscheidend

Gerichtspost kann einem Obdachlosen in der Wärmestube wirksam zugestellt werden. Dies hat das Oberlan­des­gericht Köln entschieden.

Im vorliegenden Rechtsstreit war der Angeklagte u.a. wegen schweren räuberischen Diebstahls vom Amtsgericht Aachen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entzie­hungs­anstalt angeordnet worden.

Berufung aufgrund Nicht­er­scheinens zur Haupt­ver­handlung verworfen

Die Berufung wurde vom Landgericht Aachen verworfen, weil der Angeklagte zur Haupt­ver­handlung nicht erschienen war. Mit der Revision machte er geltend, dass er zur Haupt­ver­handlung vor dem Landgericht nicht ordnungsgemäß geladen worden sei. Die Zustellung der Ladung in einer von einer sozialen Einrichtung betriebenen Wärmestube sei nicht wirksam.

Anschrift der Wärmestube auch vom Prozess­be­voll­mäch­tigten genannt

Die Revision blieb erfolglos. Das Gericht stellte fest, dass die Ladung ordnungsgemäß beim Postamt niedergelegt und die Mitteilung hierüber wirksam gem. § 37 StPO, § 181 ZPO bei der Wärmestube abgegeben worden sei. Sein Verteidiger habe selbst die Anschrift der Wärmestube dem Gericht als Postadresse übermittelt. Zwar könne man sich in der Wärmestube nur vormittags aufhalten und dort nicht übernachten. Das ändere aber nichts daran, dass der Angeklagte dort im Sinne der Zustel­lungs­vor­schriften gewohnt habe.

Übernach­tungs­mög­lichkeit keine unabdingbare Voraussetzung für Wirksamkeit der Zustellung

Für die Wirksamkeit der Zustellung komme es nicht auf den Wohnsitz im Sinne des BGB oder die polizeiliche Meldeadresse an. Entscheidend sei vielmehr der räumliche Lebensmittelpunkt. Nur so bestehe grundsätzlich die Möglichkeit, in zumutbarer Weise von zugestellten Sendungen Kenntnis zu nehmen. Zum Wohnen gehöre zwar typischerweise auch das Übernachten, das sei aber nicht unabdingbare Voraussetzung für eine wirksame Zustellung. Sehe eine Gemein­schaft­s­ein­richtung eine Übernach­tungs­mög­lichkeit nicht vor, könne der Zustel­lungs­adressat dort gleichwohl seinen Lebens­mit­telpunkt im Sinne des Zustel­lungs­rechts haben.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online

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