21.11.2024
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Dokument-Nr. 33760

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Urteil08.12.2023Oberlandesgericht KölnI-6 U 43/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2024, 60Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2024, Seite: 60
  • WRP 2024, 229Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP), Jahrgang: 2024, Seite: 229
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Vorinstanz:
  • Landgericht Köln, Urteil02.03.2023, 33 O 473/22
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Köln Urteil08.12.2023

Informations­pflichten einer Flugge­sell­schaft bei Möglichkeit der Reservierung von Mietwagen über ihre WebseitePflicht zur Erfüllung der Informations­pflichten aus § 312 d BGB, Art. 246a EGBGB

Die Informations­pflichten gemäß § 312 d BGB, Art. 246a EGBGB sind von einer Flugge­sell­schaft einzuhalten, wenn sie über ihre Webseite die Möglichkeit anbietet, Mietwagen zu reservieren und die Verbraucher perso­nen­be­zogene Daten angeben müssen. Dabei kommt es gemäß § 312 Abs. 1a BGB nicht darauf an, ob der Verbraucher sich bei der Reservierung zu einer Zahlung verpflichtet. Dies hat das Oberlan­des­gericht Köln entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Verbrau­cher­zentrale Im Jahr 2022 vor dem Landgericht Köln gegen eine Fluggesellschaft Unter­las­sungsklage erhoben. Die Verbrau­cher­zentrale warf der Flugge­sell­schaft vor, auf ihrer Webseite Reservierungen für Mietwagen anzubieten, ohne dass zugleich darüber informiert wurde, um welche Art von Dienstleistung es sich bei dem Anbieten von Mietwagen handelt. Es sei unklar, ob sie ihre Dienstleistung im Zusammenhang mit dem Angebot von Mietwagen als Suchmaschine, Preis­ver­gleich­s­portal oder Vermittler anbietet. Die Flugge­sell­schaft verwies darauf, dass sie lediglich eine Suchmaske für Mietwagen bereithalte und daran kein Geld verdiene. Zudem müssen die Kunden für die Reservierung eines Mietwagens nichts zahlen. Erst mit der Mietwagenfirma komme ein Vertrag zustande.

Landgericht wies Unter­las­sungsklage ab

Das Landgericht Köln wies die Unter­las­sungsklage ab. Die Informationspflichten des § 312 d BGB, Art. 246a EGBGB greifen nicht, da es nicht um Verbrau­cher­verträge gehe, bei denen sich der Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet. Die Reservierung eines Mietwagens sei kostenlos und unverbindlich möglich. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Verbrau­cher­zentrale.

Oberlan­des­gericht bejaht Verstoß gegen Infor­ma­ti­o­ns­pflichten

Das Oberlan­des­gericht Köln entschied zu Gunsten der Verbrau­cher­zentrale. Der Internetauftritt der Flugge­sell­schaft verletze die Infor­ma­ti­o­ns­pflichten aus § 312 d BGB, Art. 246a EGBGB. Die Vorschriften seien nicht nur dann anwendbar, wenn eine konkrete Preis­ver­pflichtung vorliegt. Vielmehr seien die Infor­ma­ti­o­ns­pflichten gemäß § 312 Abs. 1a BGB auch dann zu erfüllen, wenn eine Flugge­sell­schaft auf ihrer Webseite eine Möglichkeit zur Reservierung von Mietwagen zur Verfügung stellt und die Verbraucher dazu perso­nen­be­zogene Daten bereitstellen müssen. Dass über das Reser­vie­rungs­formular ein Vertrag mit der Mietwagenfirma nicht zustande kommt, sei dabei unerheblich.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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