Im entschiedenen Fall kam ein Autofahrer auf winterglatter Straße ins Schleudern und prallte gegen einen Erdwall. Dabei wurden die Insassen des total beschädigten Wagens verletzt. Bei der Unfallaufnahme stellte die Polizei am linken hinteren Reifen eine Profiltiefe von ,7 bis 1,1 mm und am Reifen hinten rechts eine Profiltiefe von ,5 bis ,9 mm fest.
Die Haftpflichtversicherung regulierte zunächst die Personenschäden in Höhe von rund 27.000,- EUR, die sie allerdings später von dem Autofahrer zurückverlangte. Dieser wiederum verlangte von der Versicherung den Wiederbeschaffungswert von ca. 14.300 EUR für das zerstörte Auto zu erstatten. Die Versicherung verweigerte dies und warf dem Autofahrer vor, den Unfall grob fahrlässig verschuldet zu haben und berief sich auf § 61 VVG.
Das sah das Landgericht Köln, dessen Entscheidung in 2. Instanz vom Oberlandesgericht Köln bestätigt wurde, anders.
Die Richter des Oberlandesgericht Köln führten aus, dass dem Fahrer keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne, denn ca. zwei Monat vor dem Unfall habe er erst die Reifen in einer Werkstatt montieren lassen. Daher habe er davon ausgehen dürfen, dass diese ihn auf eine zu geringe Profiltiefe hingewiesen hätte. Der Autofahrer durfte annehmen, dass die Reifen jedenfalls für die Fahrten im Winterhalbjahr ausreichendes Profil aufwiesen.
Vorinstanz:
LG Köln, Urt. v. 11.08.05 - 24 O 160/04 -