15.11.2024
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Dokument-Nr. 30815

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Oberlandesgericht Köln Urteil07.09.2021

Leistungs­spektrum von Betrie­bs­schließungs­versicherungen bezüglich der Corona-PandemieOLG Köln lehnt zwei Klagen von Versicherungs­nehmern ab

Eine in Bedingungen von sogenannten Betrie­bs­schließungs­versicherungen enthaltene Auflistung von Krankheiten und Krank­heits­er­regern zur Bestimmung des Versicherungs­umfangs kann abschließend sein, so dass sich der Versicherer mit Recht auf eine fehlende Einstands­pflicht bei behördlich angeordneten Schließungen von Betrieben zur Verhinderung des Coronavirus SARS-CoV-2 beruft, wenn COVID-19/SARS-CoV-2 in der Auflistung nicht enthalten ist. Das hat der 9. Zivilsenat des Oberlan­des­ge­richts Köln entschieden und damit vorangegangene Urteile der Landgerichte Köln und Aachen bestätigt.

In den entschiedenen Fällen haben die Kläger jeweils Versi­che­rungs­leis­tungen aus einer sogenannten Betriebsschließungsversicherung im Zusammenhang mit im März 2020 auf Grundlage des Infek­ti­o­ns­schutz­ge­setzes (IFSG) behördlich angeordneten Schließungen ihrer Betriebe (sog. erster Lockdown) geltend gemacht. Die jeweiligen Versi­che­rungs­be­din­gungen sahen jeweils eine Entschä­di­gungs­pflicht bei behördlich angeordneten Betrie­bs­schlie­ßungen infolge Auftretens melde­pflichtiger Krankheiten und Krank­heits­erreger vor und enthielten eine entsprechende Auflistung ("Meldepflichtige Krankheiten und Krank­heits­erreger (…) sind die folgenden, im Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krank­heits­erreger: (…).") Die Kläger hatten sich darauf berufen, dass diese Aufzählung nicht abschließend sei und sie darüber hinaus unklar und damit unwirksam sei. Das Landgericht Köln und das Landgericht Aachen hatten sich mit ihren Urteil vom 17.12.2020 und 14.01.2021 (Az. 24 O 277/20 LG Köln und 9 O 173/20 LG Aachen) dieser Argumentation nicht angeschlossen und eine Einstands­pflicht des Versicherers abgelehnt.

Beschränkung der Versi­che­rungs­leistung auf explizit genannte Krankheiten rechtmäßig

Dieser Auffassung hat sich der Senat angeschlossen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das Leistungs­ver­sprechen des Versicherers ausschließlich auf die in den Versi­che­rungs­be­din­gungen genannten Krankheiten bzw. Krank­heits­erreger erstrecke. Dies ergebe die Auslegung der entsprechenden Klausel aus der maßgeblichen Sicht des verständigen Versi­che­rungs­nehmers, bei der es sich um eine erkennbar abschließende Aufzählung handele. Der Begriff "namentlich" erfolge hier nicht adverbial im Sinne von "insbesondere", sondern adjektivisch im Sinne von "ausdrücklich benannt". Die entsprechenden Klauseln seien als Allgemeine Geschäfts­be­din­gungen auch wirksam. Weder liege ein Verstoß gegen das Trans­pa­renzgebot vor noch enthielten sie eine unangemessene Benachteiligung des Versi­che­rungs­nehmers. Einem durch­schnitt­lichen Versi­che­rungs­nehmer müsse vor Augen stehen, dass es aufgrund der Vielzahl der in diesem Zusammenhang möglichen Versi­che­rungsfälle zur Vermeidung eines ausufernden Haftungsrisikos für den Versicherer geboten ist, den Deckungsumfang inhaltlich zu definieren und eine entsprechende Prämi­en­ka­l­ku­lation vorzunehmen. Eine Aushöhlung oder Entwertung des nach dem Vertragszweck beabsichtigten Versi­che­rungs­schutzes vermochte der Senat insgesamt nicht zu erkennen.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (pm/aw)

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