18.10.2024
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Urteil15.08.2017Oberlandesgericht Köln9 U 12/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2017, 1502Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 1502
  • VersR 2017, 1265Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2017, Seite: 1265
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Vorinstanz:
  • Landgericht Köln, Urteil07.12.2016, 26 O 216/16
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Köln Urteil15.08.2017

Klausel in Haus­rats­versicherung zur "unverzüglichen" Einreichung einer Stehlgutliste "bei und nach Eintritt des Versi­che­rungsfalls" klar und verständlichKein Verstoß gegen Trans­pa­renzgebot

Die Klausel in den AGB einer Haus­rats­versicherung, wonach "bei und nach Eintritt des Versi­che­rungsfalls" eine Stehlgutliste "unverzüglich" einzureichen ist, ist klar und verständlich. Ein Verstoß gegen das Trans­pa­renzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt darin nicht. Dies hat das Oberlan­des­gericht Köln entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall erhob ein Verbrau­cher­schutz­verein im Jahr 2016 gegen einen Hausrats­ver­si­cherer eine Unter­las­sungsklage. Der Verein hielt eine Klausel in den AGB des Versicherers zur Vorlage einer Stehlgutliste für nicht klar und verständlich und damit für unwirksam. Die Klausel begann mit der einleitenden Formulierung "Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versi­che­rungsfalls". Nachfolgend wurden mehrere Obliegenheiten aufgezählt. Darunter war die Obliegenheit dem Versicherer und der Polizei "unverzüglich" eine Stehlgutliste vorzulegen. Der Verein meinte, dass unklar sei, was unverzüglich bedeute. Zudem könne der Versi­che­rungs­nehmer durch die Formulierung "bei und nach" annehmen, zu zwei unter­schied­lichen Zeitpunkten je zwei Stehlgutlisten einreichen zu müssen.

Landgericht wies Unter­las­sungsklage ab

Das Landgericht Köln wies die Unter­las­sungsklage ab. Seiner Auffassung nach sei die Klausel nicht wegen des Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein.

Oberlan­des­gericht verneint ebenfalls Unter­las­sungs­an­spruch

Das Oberlan­des­gericht Köln bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Die Klausel entspreche den Erfordernissen des Trans­pa­renz­gebots gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Gegenstand und Reichweite der Obliegenheit werde in der gebotenen und nach den Umständen möglichen Klarheit verdeutlicht.

Begriff "unverzüglich" klar und verständlich

Der Begriff "unverzüglich" verdeutliche dem Durch­schnitts­ver­si­che­rungs­nehmer nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts hinreichend klar und verständlich, dass die Einreichung der Stehlgutliste so schnell wie möglich zu erfolgen hat. In § 121 Abs. 1 BGB werde "unverzüglich" als "ohne schuldhaftes Zögern" legaldefiniert. Diese Legaldefinition gelte im gesamten Privatrecht und damit im Zweifel auch für Allgemeine Geschäfts­be­dingung.

Formulierung "bei und nach Eintritts des Versi­che­rungsfalls" ausreichend transparent

Die Klausel werde auch nicht durch die Formulierung "bei und nach Eintritts des Versi­che­rungsfalls" intransparent, so das Oberlan­des­gericht. Der durch­schnittliche Versi­che­rungs­nehmer erkenne unschwer, dass die Formulierungen "bei und nach" sowie "unverzüglich" nebeneinander und insbesondere nicht im Widerspruch stehen. Dass ein Versi­che­rungs­nehmer annehme, er müsse zwei Stehlgutlisten einreichen, sei fernliegend. Er werde vielmehr erkennen, dass mache der aufgelisteten Obliegenheiten zeitlich bereits bei und andere erst nach Eintritt des Versi­che­rungsfalls zu beachten sind. Es werde einem durch­schnitt­lichen Versi­che­rungs­nehmer ersichtlich, dass die Stehlgutliste erst nach dem Eintritt des Versi­che­rungsfalls einzureichen ist.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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