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- NJW-RR 2017, 1502Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 1502
- VersR 2017, 1265Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2017, Seite: 1265
- Landgericht Köln, Urteil07.12.2016, 26 O 216/16
Oberlandesgericht Köln Urteil15.08.2017
Klausel in Hausratsversicherung zur "unverzüglichen" Einreichung einer Stehlgutliste "bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls" klar und verständlichKein Verstoß gegen Transparenzgebot
Die Klausel in den AGB einer Hausratsversicherung, wonach "bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls" eine Stehlgutliste "unverzüglich" einzureichen ist, ist klar und verständlich. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt darin nicht. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall erhob ein Verbraucherschutzverein im Jahr 2016 gegen einen Hausratsversicherer eine Unterlassungsklage. Der Verein hielt eine Klausel in den AGB des Versicherers zur Vorlage einer Stehlgutliste für nicht klar und verständlich und damit für unwirksam. Die Klausel begann mit der einleitenden Formulierung "Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls". Nachfolgend wurden mehrere Obliegenheiten aufgezählt. Darunter war die Obliegenheit dem Versicherer und der Polizei "unverzüglich" eine Stehlgutliste vorzulegen. Der Verein meinte, dass unklar sei, was unverzüglich bedeute. Zudem könne der Versicherungsnehmer durch die Formulierung "bei und nach" annehmen, zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten je zwei Stehlgutlisten einreichen zu müssen.
Landgericht wies Unterlassungsklage ab
Das Landgericht Köln wies die Unterlassungsklage ab. Seiner Auffassung nach sei die Klausel nicht wegen des Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein.
Oberlandesgericht verneint ebenfalls Unterlassungsanspruch
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Die Klausel entspreche den Erfordernissen des Transparenzgebots gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Gegenstand und Reichweite der Obliegenheit werde in der gebotenen und nach den Umständen möglichen Klarheit verdeutlicht.
Begriff "unverzüglich" klar und verständlich
Der Begriff "unverzüglich" verdeutliche dem Durchschnittsversicherungsnehmer nach Ansicht des Oberlandesgerichts hinreichend klar und verständlich, dass die Einreichung der Stehlgutliste so schnell wie möglich zu erfolgen hat. In § 121 Abs. 1 BGB werde "unverzüglich" als "ohne schuldhaftes Zögern" legaldefiniert. Diese Legaldefinition gelte im gesamten Privatrecht und damit im Zweifel auch für Allgemeine Geschäftsbedingung.
Formulierung "bei und nach Eintritts des Versicherungsfalls" ausreichend transparent
Die Klausel werde auch nicht durch die Formulierung "bei und nach Eintritts des Versicherungsfalls" intransparent, so das Oberlandesgericht. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer erkenne unschwer, dass die Formulierungen "bei und nach" sowie "unverzüglich" nebeneinander und insbesondere nicht im Widerspruch stehen. Dass ein Versicherungsnehmer annehme, er müsse zwei Stehlgutlisten einreichen, sei fernliegend. Er werde vielmehr erkennen, dass mache der aufgelisteten Obliegenheiten zeitlich bereits bei und andere erst nach Eintritt des Versicherungsfalls zu beachten sind. Es werde einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ersichtlich, dass die Stehlgutliste erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalls einzureichen ist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2019
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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