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Dokument-Nr. 5408

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Beschluss21.12.2007Oberlandesgericht Köln81 Ss 111/07 - 294
Vorinstanz:
  • Landgericht Bonn,
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Köln Beschluss21.12.2007

Germa­nis­tik­pro­fessor wegen Bücherklau aus der Uni-Bibliothek verurteiltWertvolle Originalbände gestohlen und versteigert

Das Oberlan­des­gericht Köln hat die Revision eines Hochschul­lehrers einstimmig als unbegründet verworfen. Damit ist das Urteil der Vorinstanz rechtskräftig geworden, durch das der angeklagte Professor am 17.01.2007 wegen Betruges, versuchten Betruges und Urkun­den­fäl­schung in zwei Fällen zu einer Bewäh­rungs­strafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden war.

Nach Überzeugung der Richter hat der heute 52-jährige Litera­tur­wis­sen­schaftler mehrfach historische Bücher aus dem Bestand der Bonner Univer­si­täts­bi­bliothek entwendet und anschließend auf Auktionen versteigert. Zur Verschleierung der Diebstähle hatte er statt der wertvollen Originalbände nur wertlose, alte Bücher von Flohmärkten zurückgegeben, die er vorher als sog. Platzhalter "bearbeitet" hatte.

Im Strafprozess ging es lediglich um 5 Bücher, die 1997 im Auftrag des Germanisten für insgesamt 26.150,00 DM versteigert worden waren. Insgesamt hatte der Litera­tur­wis­sen­schaftler im Zeitraum von 1988 bis 1997 aber 80 Werke versteigern lassen, die von ihren Titeln her aus der Univer­si­täts­bi­bliothek Bonn entwendet worden waren. Gegenüber den Ermitt­lungs­be­hörden versuchte der Professor den Diebstahl sodann zu vertuschen, indem er eine Reihe von gefälschten Unterlagen (Quittungen, Rechnungen u. ä.) vorlegte, um damit den angeblich rechtmäßigen Erwerb der gestohlenen Bücher nachzuweisen.

Mit der Revision hatte der Professor Rechtsfehler des Landgerichts geltend gemacht, insbesondere habe dies Beweisanträge zu Unrecht übergangen und Zeugen nicht vernommen, die die Bücher ersteigert hatten. Der Strafsenat des Oberlan­des­ge­richts Köln hat solche Rechtsfehler des Landgerichts Bonn allerdings nicht festgestellt und die vom Angeklagten erhobenen Rügen zurückgewiesen. Weitere Rechtsmittel gegen das Urteil sind nicht gegeben.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Köln vom 09.01.2008

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