15.11.2024
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Dokument-Nr. 2449

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Beschluss06.03.2006Oberlandesgericht Köln6 W 27/06
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Oberlandesgericht Köln Beschluss06.03.2006

Für reduzierte Saisonware darf auch ohne zeitliche Begrenzung geworben werdenFehlender Hinweis auf zeitliche Begrenzung ist kein Verstoß gegen das wettbe­wer­bs­rechtliche Trans­pa­renzgebot

Wer in einem Werbeblatt für Preissenkungen auf Winter­be­klei­dungs­stücke unter der Angabe "Winter­schluss­verkauf" wirbt, muss keine genauen Angaben über die Dauer dieses Angebots machen. Das hat das Oberlan­des­gericht Köln entschieden.

Im Fall hatte eine Textil-Einzelhändlerin in einer Werbezeitung eine Anzeige geschaltet, in der unter der Angabe "Winter­schluss­verkauf" Kleidungsstücke zu reduzierten Preisen angeboten wurden. Ein Verbrau­cher­verband sah in dieser Werbung einen Verstoß gegen das Trans­pa­renzgebot (§ 4 Nr. 4 UWG), da es an einer zeitlichen Begrenzung des Angebots fehlen würde.

Die Kölner Richter folgten der Argumentation des Verbrau­cher­verbands nicht. Zwar solle das Trans­pa­renzgebot den Verbraucher vor unsachlicher Beeinflussung und Irreführung schützen. Danach müsse ein Anbieter von zeitlich begrenzten Angeboten, unter Nennung von dessen Beginn und Ende den Angebots­zeitraum der Verkaufs­för­de­rungs­maßnahme angeben.

Die angegriffene Werbung sei nicht zu beanstanden, denn sie verwende den Begriff "Winter­schluss­verkauf". Dieser Begriff basiere auf der früheren Rechtslage, nach der bis zur UWG-Novelle des Jahres 2004 durch § 7 Abs. 1 UWG a.F, Sonder­ver­an­stal­tungen grundsätzlich untersagt und Winter­schluss­verkäufe nur in den engen zeitlichen Grenzen der Legaldefinition - nämlich für zwei Wochen vom letzten Montag des Januar an - erlaubt waren. Die Presse habe über diese Änderungen ausführlich informiert. Für einen durch­schnitt­lichen Verbraucher bestehe kein Trans­pa­renz­defizit. Da sich die Werbung ausschließlich auf Winter­sai­sonware beziehe, wisse der Verbraucher, dass er diese nicht durchgängig das ganze Jahr über, sondern - von gewissen zeitlichen Vorver­la­ge­rungen abgesehen - nur in der Jahreszeit erwerben könne, für die sie gedacht seien. Damit handele es sich auch nicht um eine vorübergehende Verkaufs­för­de­rungs­maßnahme, bei der die Ware für einen begrenzten Zeitraum preisgünstiger sei und später wieder die höheren Preise verlangt würden.

Allerdings bestehe ein Trans­pa­renz­defizit für diejenigen Verbraucher, an welchen die Aufhebung über die Bestimmung des Winter­schluss­verkaufs vorbeigegangen sei. Gleichwohl sei die Beein­träch­tigung aber hier nur unerheblich. Die unerhebliche Beein­träch­tigung der Verbraucher liege darin, dass sich die nicht informierten Verbraucher veranlasst sehen könnten, sich besonders schnell, nämlich vor Ablauf der vermeintlich noch geltenden Frist, in das Ladengeschäft zu begeben, während sie tatsächlich hierfür mehr Zeit hätten. Da es sich um einen Abverkauf von Saisonware handele, sei dies aber nicht erheblich und würde zudem auch dadurch kompensiert, dass das Angebot an restlicher Ware umso größer sei, je früher der Verbraucher das Ladenlokal aufsuche. Daher beeinträchtige ihn die Unklarheit über die tatsächlich längere Dauer nicht nennenswert.

Quelle: ra-online

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