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13.03.2025 
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Dokument-Nr. 15338

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Beschluss22.01.2013Oberlandesgericht Köln6 W 17/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRUR-RR 2013, 181Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 181
  • MDR 2013, 579Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 579
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Köln, Beschluss21.12.2012, 31 O 603/12
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Köln Beschluss22.01.2013

Angebot einer siebentägigen Reise mit nur sechs Übernachtungen ist nicht wettbe­wer­bs­widrigWettbewerber steht kein wettbewerbs­rechtlicher Unterlassungs­anspruch zu

Bietet ein Reise­un­ter­nehmen eine siebentägige Reise an, so liegt darin keine irreführende Werbung. Dem Wettbewerber steht daher kein wettbewerbs­rechtlicher Unterlassungs­anspruch zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Köln hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Reise­un­ter­nehmen bot eine siebentägige Pauschalreise an. Ein Wettbewerber sah darin einen Wettbewerbsverstoß, da die Verbraucher davon ausgingen, dass die Reise tatsächlich 7 x 24 Stunden andauert. Er klagte daher auf Unterlassen. Das Landgericht Köln wies die Klage zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Wettbewerbers.

Unter­las­sungs­an­spruch bestand nicht

Das Oberlan­des­gericht Köln entschied gegen den Wettbewerber. Diesem habe kein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 8 UWG zugestanden, da das Angebot des Reise­un­ter­nehmens keine Irreführung der Verbraucher darstellte.

Verbraucher verstehen Angebot nicht falsch

Ein durch­schnittlich informierter und verständiger Verbraucher erwarte nach Ansicht des Amtsgerichts bei dem Angebot einer siebentägigen Reise nicht, dass diese tatsächlich sieben Tage, also 7 x 24 Stunden, dauert. Vielmehr sei es bei Reisen üblich, dass von einer siebentägigen Reise schon dann gesprochen werden könne, wenn diese sechs Übernachtungen umfasse. Dies gelte jedenfalls dann, wenn das Reiseangebot auch optional An- und Abreise umfasst.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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