Dokument-Nr. 15338
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- GRUR-RR 2013, 181Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 181
- MDR 2013, 579Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 579
- Landgericht Köln, Beschluss21.12.2012, 31 O 603/12
Oberlandesgericht Köln Beschluss22.01.2013
Angebot einer siebentägigen Reise mit nur sechs Übernachtungen ist nicht wettbewerbswidrigWettbewerber steht kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch zu
Bietet ein Reiseunternehmen eine siebentägige Reise an, so liegt darin keine irreführende Werbung. Dem Wettbewerber steht daher kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Reiseunternehmen bot eine siebentägige Pauschalreise an. Ein Wettbewerber sah darin einen Wettbewerbsverstoß, da die Verbraucher davon ausgingen, dass die Reise tatsächlich 7 x 24 Stunden andauert. Er klagte daher auf Unterlassen. Das Landgericht Köln wies die Klage zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Wettbewerbers.
Unterlassungsanspruch bestand nicht
Das Oberlandesgericht Köln entschied gegen den Wettbewerber. Diesem habe kein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 8 UWG zugestanden, da das Angebot des Reiseunternehmens keine Irreführung der Verbraucher darstellte.
Verbraucher verstehen Angebot nicht falsch
Ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher erwarte nach Ansicht des Amtsgerichts bei dem Angebot einer siebentägigen Reise nicht, dass diese tatsächlich sieben Tage, also 7 x 24 Stunden, dauert. Vielmehr sei es bei Reisen üblich, dass von einer siebentägigen Reise schon dann gesprochen werden könne, wenn diese sechs Übernachtungen umfasse. Dies gelte jedenfalls dann, wenn das Reiseangebot auch optional An- und Abreise umfasst.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2013
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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