15.11.2024
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Oberlandesgericht Köln Urteil09.12.2005

OLG Köln zur Zulässigkeit der Durchführung von Sportwetten

Das Oberlan­des­gericht Köln hat entschieden: Die Durchführung von Sportwetten in Nordrhein-Westfahlen darf zulässigerweise von der vorherigen Erteilung einer staatlichen Erlaubnis abhängig gemacht werden.

Die Klägerin, die in Nordrhein-Westfahlen mit behördlicher Erlaubnis u. a. die Sportwette ODDSET betreibt, nimmt die Beklagten, ein in Dresden ansässiges Wettunternehmen und weitere Personen, wettbe­wer­bs­rechtlich auf Unterlassung eines inter­net­ge­stützten Wettangebots sowie auf Auskunft­s­er­teilung in Anspruch und begehrt zudem die Feststellung der Schaden­s­er­satz­pflicht der Beklagten. Die Nutzer einer bestimmten - deutsch­spra­chigen - Internetseite, an deren Betrieb die Beklagten in unter­schied­licher Weise beteiligt waren bzw. sind, wurden über verschiedene Links zu einer anderen Seite geleitet, die u. a. in deutscher Sprache das Angebot eines zypriotischen Unternehmens zur Teilnahme an Sportwetten enthielt.

Die Klägerin hält dieses Angebot für ein (auch) in Deutschland durchgeführtes verbotenes Glückspiel, für das die Beklagten mit verantwortlich seien. Das LG Köln hat der Klage stattgegeben (Urt. v. 28.04.2005 – 31 O 600/04), das OLG Köln hat die Berufung der Beklagten, soweit hierüber zuletzt noch zu entscheiden war, zurückgewiesen. Zu der im Verfahren streitigen Frage der Zulässigkeit von Sportwetten hat der zuständige Zivilsenat des OLG Köln dabei u. a. ausgeführt:

Die Veranstaltung von Sportwetten durch das zypriotische Unternehmen im Internet stelle ein nach deutschem Recht strafbares Glücksspiel dar. Dieses werde wegen des in deutscher Sprache zugänglichen Angebots auch in Deutschland, namentlich in Nordrhein-Westfahlen, durchgeführt. Die Wettver­an­staltung erfolge in NRW zudem ohne die hier gemäß § 1 Sport­wet­ten­gesetz Nordrhein-Westfahlen erforderliche Erlaubnis (Genehmigung der Landesregierung). Weder die europarechtlich geschützte Niederlassungs- und Dienst­leis­tungs­freiheit noch die verfas­sungs­rechtlich verankerte Berufs­aus­übungs­freiheit berechtigten zur Durchführung der streitigen Wetten in Deutschland ohne behördliche Erlaubnis. Es könne offen bleiben, ob das mit dem Staatsmonopol für Glücksspiele – auch – in Nordrhein-Westfahlen verfolgte Ziel, die Gelegenheit zum Spiel zu vermindern, heute so weit in den Hintergrund getreten sei, dass die durch § 1 Sport­wet­ten­gesetz Nordrhein-Westfahlen normierte Beschränkung auf staatliche Unternehmen nicht mehr gerechtfertigt erscheine.

Selbst wenn dies zutreffen sollte, folge hieraus nur die Unwirksamkeit des Staatsmonopols für Glücksspiele, nicht aber, dass jedermann nach Belieben erlaubnisfrei Glücksspiele anbieten dürfe. Vielmehr müssten die Beklagten auch in diesem Falle einen Zulas­sungs­antrag bei der Landesregierung Nordrhein-Westfahlen stellen, bei dessen Bearbeitung sodann die Vorgaben des Europa- und Verfas­sungs­rechts zu beachten seien.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 23.01.2006

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