15.11.2024
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Dokument-Nr. 1753

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Urteil19.01.2001Oberlandesgericht Köln6 U 78/00
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Oberlandesgericht Köln Urteil19.01.2001

Zeitung im Netz zulässig

Der Begriff "Internet" nebst seiner inhaltlichen Bedeutung ist zwischen­zeitlich jedenfalls grundsätzlich so fest im Bewusstsein der Allgemeinheit verankert, dass für eine ausschließlich im Internet verbreitete Veröf­fent­lichung mit der Aussage "DIE ZEITUNG IM NETZ" geworben werden darf. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die entsprechende Inter­net­pu­bli­kation die sachlichen Kriterien, die an eine Zeitung zu stellen sind, erfüllt, insbesondere eine redaktionelle Bearbeitung erfolgt.

Mit dieser Begründung hat das Oberlan­des­gericht Köln durch Urteil vom 19.01.2001 die Klage eines Verlages, der im Raum Aachen zwei Tageszeitungen herausgibt, abgewiesen. Der Verlag hatte gegenüber einer Aachener Regional-Internetzeitung geltend gemacht, bei der Aussage "DIE ZEITUNG IM NETZ" handele es sich um irreführende und damit unzulässige Werbung, da der Verbraucher mit dem Begriff "Zeitung" ein körperliches Druckerzeugnis verbinde und nur eine Minderheit den Begriff "Netz" richtig verstehe.

Dazu hat das Oberlan­des­gericht in seinem Urteil festgestellt, dass bei einer ausdrücklich als Inter­net­pu­bli­kation bezeichneten Veröf­fent­lichung das Publikum gerade keine Zeitung im "klassischen" Sinn als Druckschrift erwarte. Die Nutzung des Begriffs "Zeitung" sei in einem übertragenen Sinn zulässig, um deutlich zu machen, welchen Zwecken ein bestimmtes Angebot diene. In diesem Zusammenhang werde die Bezeichnung "Netz" vom angesprochenen Werbeadressaten auch zwanglos als eine Kurzbezeichnung von "Internet" verstanden.

Allerdings verbinde der Verbraucher mit dem Begriff "Zeitung" als sachliches Merkmal die Vorstellung, dass es sich dabei nicht um eine beliebige Sammlung von Beiträgen handele, sondern dass vor der Herausgabe eine redaktionelle Bearbeitung erfolge. Eine solche Redak­ti­o­ns­arbeit - im Streitfall mittels eines örtlich nicht gebundenen virtuellen Redak­ti­o­ns­systems - hatte die Herausgeberin der Internetzeitung aber nachgewiesen.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 06.02.2001

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