Dokument-Nr. 1753
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Oberlandesgericht Köln Urteil19.01.2001
Zeitung im Netz zulässig
Der Begriff "Internet" nebst seiner inhaltlichen Bedeutung ist zwischenzeitlich jedenfalls grundsätzlich so fest im Bewusstsein der Allgemeinheit verankert, dass für eine ausschließlich im Internet verbreitete Veröffentlichung mit der Aussage "DIE ZEITUNG IM NETZ" geworben werden darf. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die entsprechende Internetpublikation die sachlichen Kriterien, die an eine Zeitung zu stellen sind, erfüllt, insbesondere eine redaktionelle Bearbeitung erfolgt.
Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Köln durch Urteil vom 19.01.2001 die Klage eines Verlages, der im Raum Aachen zwei Tageszeitungen herausgibt, abgewiesen. Der Verlag hatte gegenüber einer Aachener Regional-Internetzeitung geltend gemacht, bei der Aussage "DIE ZEITUNG IM NETZ" handele es sich um irreführende und damit unzulässige Werbung, da der Verbraucher mit dem Begriff "Zeitung" ein körperliches Druckerzeugnis verbinde und nur eine Minderheit den Begriff "Netz" richtig verstehe.
Dazu hat das Oberlandesgericht in seinem Urteil festgestellt, dass bei einer ausdrücklich als Internetpublikation bezeichneten Veröffentlichung das Publikum gerade keine Zeitung im "klassischen" Sinn als Druckschrift erwarte. Die Nutzung des Begriffs "Zeitung" sei in einem übertragenen Sinn zulässig, um deutlich zu machen, welchen Zwecken ein bestimmtes Angebot diene. In diesem Zusammenhang werde die Bezeichnung "Netz" vom angesprochenen Werbeadressaten auch zwanglos als eine Kurzbezeichnung von "Internet" verstanden.
Allerdings verbinde der Verbraucher mit dem Begriff "Zeitung" als sachliches Merkmal die Vorstellung, dass es sich dabei nicht um eine beliebige Sammlung von Beiträgen handele, sondern dass vor der Herausgabe eine redaktionelle Bearbeitung erfolge. Eine solche Redaktionsarbeit - im Streitfall mittels eines örtlich nicht gebundenen virtuellen Redaktionssystems - hatte die Herausgeberin der Internetzeitung aber nachgewiesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2001
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 06.02.2001
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