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02.03.2026 

Dokument-Nr. 35800

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Urteil27.02.2026Oberlandesgericht Köln6 U 75/25
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Oberlandesgericht Köln Urteil27.02.2026

Joyn darf die ARD-Mediathek nicht ohne Erlaubnis in sein Angebot integrierenOberlan­des­gericht Köln bestätigt Verbot von "Kopie" der ARD Mediathek durch privaten Streaming-Anbieter

Ein privater Streaming-Anbieter darf die ARD Mediathek nicht ohne Erlaubnis kopieren, auch nicht per Verlinkung. Das hat das Oberlan­des­gericht Köln entschieden. Der 6. Zivilsenat, zuständig für Urheber- und Wettbe­wer­bsrecht, bestätigte damit ein Verbot des Landgerichts und verschärfte es noch.

Der Streit begann Anfang 2025. Das beklagte Portal hatte begonnen, Inhalte der ARD Mediathek anzubieten - obwohl Koope­ra­ti­o­ns­ver­hand­lungen mit der ARD zuvor gescheitert waren. Der Betreiber meinte, öffentlich-rechtliche Inhalte dürfe er ohne Zustimmung der Sender nutzen. Die ARD sah dagegen mehrere Rechts­ver­let­zungen und zog vor das Landgericht Köln. Die Richter erließen dann auch eine einstweilige Verfügung, weil die ARD Mediathek als urheber­rechtlich geschützte Datenbank anzusehen sei; zudem habe der Anbieter Markenrechte der ARD verletzt.

Beide Seiten legten Berufung ein. Das Streaming-Portal argumentierte, das bloße Einbetten von Videos per Link - sogenanntes Embedding - sei urheber­rechtlich erlaubt und die Verwendung der Marken nötig, um die Inhalte zu kennzeichnen. Die ARD hielt dagegen: Der Medien­staats­vertrag verbiete es privaten Anbietern ausdrücklich, Inhalte öffentlich-rechtlicher Mediatheken selbst zu vermarkten.

Der zuständige Senat des Oberlan­des­ge­richts Köln unter dem Vorsitz von Dr. Martin Hohlweck hat nun die Entscheidung des Landgerichts bestätigt und das Verhalten des Streaming-Portals darüber hinaus als unlauter im Sinne des Wettbe­wer­bs­rechts sowie als Verstoß gegen den Medien­staats­vertrag angesehen. Auch eine gebüh­ren­fi­nan­zierte Anstalt stehe im Wettbewerb zu privaten Anbietern und dürfe ihre Investitionen schützen - selbst wenn sie ihre Mediathek der Allgemeinheit kostenlos anbiete. Das Recht zur Verlinkung decke es nicht ab, die gesamte Mediathek zu übernehmen, um das eigene Angebot zu verbreitern. Wer Aussehen und Inhalt der ARD Mediathek weitgehend nachahme, täusche die Nutzer außerdem über die Herkunft des Angebots - das verbiete das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Auch die Verwendung der ARD-Marken sei unzulässig gewesen, denn es bestehe Verwechs­lungs­gefahr.

Die Entscheidung ist im einstweiligen Verfü­gungs­ver­fahren ergangen; ein Rechtsmittel zum Bundes­ge­richtshof hiergegen ist nicht mehr möglich.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (pm/pt)

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