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04.06.2025 
Sie sehen einen Mann, der ein Foto macht.

Dokument-Nr. 35100

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Urteil23.05.2025Oberlandesgericht Köln6 U 61/24
Vorinstanz:
  • Landgericht Köln, Urteil23.05.2024, 14 O 13/23
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Oberlandesgericht Köln Urteil23.05.2025

Bildagentur muss Schadensersatz für Fotos aus dem Innenraum des Kölner Doms zahlen

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige 6. Zivilsenat des Oberlan­des­ge­richts Köln hat mit Urteil vom 23.05.2025 die Verurteilung einer Bildagentur zur Zahlung von Schadensersatz für die Übertragung von Verwer­tungs­rechten an Fotos aus dem Kölner Dom im Grundsatz bestätigt. Die Agentur hatte in einer Bilddatenbank Fotografien aus dem Inneren des Doms zur kommerziellen Nutzung angeboten. Sie muss nun für 220 Fotos rund 35.000 Euro Schadensersatz an dessen Eigentümerin zahlen. Ein Teil des Betrages steht dem Künstler Gerhard Richter zu, weil auf einigen Fotos das berühmte "Richter-Fenster" abgebildet ist.

Bereits im Jahre 2022 war in einem Vorprozess vor dem Landgericht Köln und dem Oberlan­des­gericht Köln rechtskräftig festgestellt worden, dass die Agentur den Großteil der Fotos nicht zur kommerziellen Nutzung anbieten dürfe, weil die Eigentümerin des Doms diese nicht lizensiert habe (Aktenzeichen 8 O 419/19 - LG Köln; 19 U 130/21 - OLG Köln). Die nunmehrige Schaden­s­er­satzklage, mit der zugleich Urheberrechte des Künstlers Gerhard Richter geltend gemacht werden, hatte in beiden Tatsa­chen­in­stanzen Erfolg. Das Landgericht Köln hatte die Agentur am 23.05.2024 zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 100.000 Euro verurteilt. Hiergegen hatten beide Parteien Berufung eingelegt. Das Oberlan­des­gericht Köln hat diese Verurteilung nun im Grundsatz bestätigt, wobei es den Schaden­s­er­satz­an­spruch auf rund 35.000 Euro reduziert hat. Die Agentur kann sich nicht darauf berufen, die Bildrechte nicht selbst überprüfen zu müssen, sondern dies den jeweiligen Fotografen überlassen zu haben. Nach überein­stim­mender Ansicht beider Gerichte ist die Agentur selbst verantwortlich für die Rechts­ver­letzung. Sie lässt sich die Verwer­tungs­rechte an den von ihr angebotenen Fotos einräumen und überträgt diese nach Kennzeichnung mit ihrer Marke und einer auf sich bezogenen Nummer weiter. Ihre Prüfpflichten verletzte die Agentur jedenfalls fahrlässig, soweit sie die Rechtmäßigkeit der Verwertung der Lichtbilder überhaupt nicht oder nicht sorgfältig genug überprüfte. Die Höhe des Schaden­er­satz­an­spruches bemisst sich nach den von der höchst­rich­ter­lichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäben anhand einer angemessenen fiktiven Lizenzgebühr. Dem Künstler Gerhard Richter steht Schadensersatz in knapp fünfstelliger Höhe zu.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Gegen das Urteil ist die Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde statthaft, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils unmittelbar beim Bundes­ge­richtshof einzulegen ist.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (pm/pt)

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