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20.01.2026 
Sie sehen eine tafel dunkle Schokolade.

Dokument-Nr. 35711

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Urteil27.06.2025Oberlandesgericht Köln6 U 52/25, 6 U 53/25, 6 U 58/25, 6 U 60/25
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Köln Urteil27.06.2025

Dubai-Schokolade muss grundsätzlich aus Dubai stammen

Der u. a. für gewerblichen Rechtsschutz zuständige 6. Zivilsenat des OLG Köln hatte über vier Verfahren zu entscheiden, in denen verschiedene Antragsteller im Wege des Eilverfahrens gegen die Anbieter von "Dubai-Schokolade" auf Unterlassung vorgingen, weil die betreffende Schokolade tatsächlich nicht in Dubai hergestellt war.

Das Landgericht Köln - Wettbe­wer­bs­kammer - hatte in einem Verfahren die beantragte einstweilige Verfügung erlassen. In den drei anderen Verfahren hatte das Landgericht Köln - Kammer für Handelssachen - im Ergebnis die beantragten Verbote nicht ausgesprochen.

Der Senat hat nunmehr einheitlich entschieden, dass der Vertrieb der Produkte gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 127 Abs. 1, § 126 Abs. 1 MarkenG unzulässig war. Maßgeblich war dabei, dass unstreitig der Ausgangspunkt des "Hypes" Schokolade war, die tatsächlich in Dubai hergestellt worden war. Ob die angesprochenen Verbraucher mit diesen Produkten besondere Quali­täts­er­war­tungen verbinden, ist beim Schutz sogenannter einfacher geografischer Herkunfts­angaben unerheblich.

Nach der gefestigten Rechtsprechung kann sich zwar eine nach § 126 MarkenG geschützte Herkunfts­be­zeichnung in eine reine Gattungs­be­zeichnung umwandeln, mit der der Verkehr keine Erwartungen über die Herkunft der Produkte mehr verbindet (§ 126 Abs. 2 MarkenG). Hierfür sind die Anforderungen jedoch hoch; es reicht, dass etwa 15-20 % der angesprochenen Verbraucher mit dem Begriff noch die Vorstellung einer bestimmten geografischen Herkunft verbinden. Dass diese Schwelle im Bereich der Dubai-Schokolade bereits unterschritten ist, konnte der Senat nicht feststellen.

Auch die nach § 127 Abs. 1 MarkenG erforderliche Gefahr einer Irreführung der Verbraucher hat der der Senat angenommen. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass bei allen angegriffenen Produkten noch zusätzliche Hinweise auf die Stadt oder das Emirat Dubai vorhanden waren, wie die markante Silhouette der Stadt Dubai auf der Verpackung oder die Werbung "diese Schokolade bringt den Zauber Dubais direkt zu Ihnen nach Hause."

Die Urteile sind in Eilverfahren infolge einer summarischen Prüfung ergangen. Es gelten hier abweichende rechtliche Anforderungen, insbesondere an die Beurteilung von streitigem Tatsa­chen­vortrag. Die Parteien können ihre Rechte in einem gesonderten Haupt­sa­che­ver­fahren wahrnehmen.

Die verkündeten Urteile sind rechtskräftig. Die Revision zum Bundes­ge­richtshof findet nicht gegen Entscheidungen eines Oberlan­des­ge­richts im einstweiligen Rechtschutz statt (§ 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (pm/pt)

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