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Sie sehen ein Hundehalsband, welches auf Apfelscheiben liegt.KI generated picture

Dokument-Nr. 35712

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Urteil04.07.2025Oberlandesgericht Köln6 U 51/25
Vorinstanz:
  • Landgericht Köln, Urteil19.02.2025, 84 O 88/24
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Köln Urteil04.07.2025

Keine Werbung mit "Apfelleder" für Produkte ohne LederHundehalsband darf nicht mit der Bezeichnung "Apfelleder" beworben werden

Das Oberlan­des­gericht Köln hat entschieden, dass ein Hundehalsband, das nicht aus Leder besteht, nicht mit der Bezeichnung "Apfelleder" beworben werden darf.

Die Antragstellerin ist ein Verband von Unternehmen der leder­er­zeu­genden Industrie. Die Antragsgegnerin vertreibt im Internet Hunde­zu­be­hör­artikel, darunter als „Apfelleder“ bezeichnete Halsbänder. Das verwendete Material wird künstlich unter Zusatz von Trester sowie Schalenresten der Frucht­saf­t­in­dustrie hergestellt. Die Antragstellerin hat von der Antragsgegnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln verlangt, die Bewerbung dieser Produkte mit der Bezeichnung "Apfelleder" zu unterlassen.

Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Das Oberlan­des­gericht hat die Entscheidung abgeändert und der Antragsgegnerin die beanstandete Werbung verboten. In der Bezeichnung "Apfelleder" liegt eine Gefahr der Irreführung von Verbrauchern. Der Verkehr versteht unter Leder ein natürliches, durch Gerben tierischer Häute und Felle hergestelltes Produkt. Der vorangestellte Zusatz "Apfel-" beschreibt nicht eindeutig, dass es sich um ein künstlich hergestelltes Produkt handelt. Unter der Bezeichnung "Olivenleder" oder "Rhabarberleder" werden pflanzlich gegerbte Leder angeboten. Jedenfalls ein namhafter Schuhhersteller bot Produkte aus Leder an, das mittels eines aus Apfelschalen und -trester gewonnenen Gerbstoffes hergestellt wurde. Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, dass die Antragsgegnerin ihre Produkte in der Produkt­be­schreibung auf einer nachgelagerten Seite als "vegan" bezeichnet.

Gegen diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangene Entscheidung ist kein Rechtsmittel statthaft (§ 542 ZPO). Die Parteien können ihre Rechte in einem gesonderten Haupt­sa­che­ver­fahren weiterverfolgen.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (pm/pt)

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