21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen ausschnittsweise zwei FrauenKI generated picture

Dokument-Nr. 20612

Drucken
Urteil19.02.2014Oberlandesgericht Köln6 U 49/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2014, 390Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2014, Seite: 390
  • K&R 2014, 444Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2014, Seite: 444
  • MMR 2015, 36Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2015, Seite: 36
  • WRP 2014, 870Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP), Jahrgang: 2014, Seite: 870
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Köln, Urteil26.02.2013, 33 O 181/12
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Köln Urteil19.02.2014

Keine zwingende Haftung auf Unterlassung bei Setzen eines Links zu einer Internetseite mit wettbe­wer­bs­widrigen AngabenKeine Zurechnung fremder Aussagen bei fehlender Identifizierung mit den Inhalten

Setzt eine Person auf ihrer Internetseite einen Link zur Startseite eines anderen Inter­ne­t­auf­tritts, so haftet die Person dann nicht auf Unterlassung wegen auf dem Inter­ne­t­auftritt befindlichen irreführenden und damit wettbe­wer­bs­widrigen Angaben, wenn sich die Person nicht mit den Aussagen identifiziert. Dies ist dann anzunehmen, wenn der Link nicht unmittelbar zu den beanstandeten Inhalten führt und der Inter­ne­t­auftritt noch weitere nicht zu beanstandende Inhalte enthält. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Köln hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Facharzt für Orthopädie bot Mitte 2012 auf seiner Internetseite eine Akupunk­tur­be­handlung an. Das Ende des Textes schloss mit einem Link, der wie folgt lautete: "Weitere Informationen auch über die Studienlage finden sie unter […]". Der Link führte zur Startseite des Inter­ne­t­auf­tritts eines Forschungs­ver­bandes. Ein Verein zur Wahrung gewerblicher Interessen hielt einige Aussagen im Internetauftritt des Verbandes für irreführend und damit wettbewerbswidrig. Der Verein mahnte daher den Arzt ab, woraufhin dieser die Verlinkung löschte. Da er sich jedoch weigerte die geforderte Unter­las­sungs­er­klärung abzugeben, erhob der Verein Klage auf Unterlassung.

Landgericht gab Unter­las­sungsklage statt

Das Landgericht Köln gab der Unter­las­sungsklage statt. Seiner Ansicht nach habe der Arzt für die irreführenden und wettbe­wer­bs­widrigen Aussagen auf der Internetseite des Verbandes gehaftet. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Arztes.

Oberlan­des­gericht verneinte Verant­wort­lichkeit des Arztes für wettbe­wer­bs­widrige Aussagen

Das Oberlan­des­gericht Köln entschied zu Gunsten des Arztes und hob daher die erstin­sta­nzliche Entscheidung auf. Dem Verein habe kein Unter­las­sungs­an­spruch nach § 8 Abs. 1 UWG zugestanden. Denn der Arzt sei für die wettbe­wer­bs­widrigen Aussagen auf der Internetseite des Verbandes nicht haftbar zu machen. Er habe sich durch das Setzen des Links die beanstandeten Aussagen nicht zu eigen gemacht. Eine Zurechnung der Aussagen als eigene Werbeaussagen des Arztes sei daher unzulässig gewesen.

Setzen eines Links auf die Startseite eines fremden Inter­ne­t­auf­tritts begründet keine Identifizierung mit dortigen Aussagen

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts rechtfertige allein das Setzen eines Links auf die Startseite eines fremden Inter­ne­t­auf­tritts nicht die Annahme, der Linksetzer habe sich mit dortigen irreführenden bzw. wettbe­wer­bs­widrigen Aussagen identifiziert. So habe der Fall hier gelegen. Der Link sei als abschließender Hinweis auf weiterführende Literatur anzusehen gewesen. Damit habe der Arzt keine ungeteilte Zustimmung zu allen dortigen Aussagen zum Ausdruck gebracht. Diese Annahme sei zudem dadurch unterstützt worden, dass der Link nicht unmittelbar zu den beanstandeten Äußerungen führte, sondern zur Startseite des Verbandes. Von dort sei ein Internetnutzer auch zu beanstan­dungs­freien Inhalten gekommen.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil20612

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI