18.01.2025
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Dokument-Nr. 1734

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Oberlandesgericht Köln Urteil23.06.1999

Unzulässige Werbung für Gebraucht­fahrzeuge

Durch rechtskräftiges Urteil vom 23.06.1999 hat das Oberlan­des­gericht Köln festgestellt, dass die Werbung eines Kfz-Händlers für bestimmte Gebraucht­fahrzeuge mit der Ankündigung:

"AUTOVER­STEI­GERUNG - Dieses Auto kommt unter den "Hammer". In jeder Woche, in der das Auto nicht verkauft wird, fällt der Preis um 300 DM. Aber warten Sie nicht zu lange."

gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstößt und daher unzulässig ist. Entscheidender Gesichtspunkt für die Sitten­wid­rigkeit einer solchen Werbung ist nach dem Urteil das damit verbundene Element der Zufall­s­ab­hän­gigkeit und die Tatsache, dass der Verbraucher im Sinne eines Spielreizes unsachlich beeinflusst werde. Durch den im Rahmen des Spieltriebes ausgeübten Anreiz könne der potentielle Kunde zu einer Kaufent­scheidung verführt werden, die er sonst nicht treffen würde. Ohne Gegenleistung erhalte er durch bloßes Abwarten einen "erspielbaren" Vorteil in Form möglicherweise eintretender Preis­re­du­zie­rungen, was zu einem unüberlegten Kaufentschluss führen könne.

Zudem drohe durch derartige Werbung eine "Verwilderung der Wettbe­wer­bs­sitten". So bestehe etwa die Gefahr, dass zunächst überhöhte Preise ("Mondpreise") verlangt würden und/oder eine solche Aktion bei Unterschreiten der Gewinnschwelle abgebrochen werde. Vergleichbare "umgekehrte Versteigerungen" hatte das Oberlan­des­gericht Köln bereits früher für unzulässig erklärt.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 15.10.1999

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