Dokument-Nr. 1734
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Oberlandesgericht Köln Urteil23.06.1999
Unzulässige Werbung für Gebrauchtfahrzeuge
Durch rechtskräftiges Urteil vom 23.06.1999 hat das Oberlandesgericht Köln festgestellt, dass die Werbung eines Kfz-Händlers für bestimmte Gebrauchtfahrzeuge mit der Ankündigung:
"AUTOVERSTEIGERUNG - Dieses Auto kommt unter den "Hammer". In jeder Woche, in der das Auto nicht verkauft wird, fällt der Preis um 300 DM. Aber warten Sie nicht zu lange."
gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstößt und daher unzulässig ist. Entscheidender Gesichtspunkt für die Sittenwidrigkeit einer solchen Werbung ist nach dem Urteil das damit verbundene Element der Zufallsabhängigkeit und die Tatsache, dass der Verbraucher im Sinne eines Spielreizes unsachlich beeinflusst werde. Durch den im Rahmen des Spieltriebes ausgeübten Anreiz könne der potentielle Kunde zu einer Kaufentscheidung verführt werden, die er sonst nicht treffen würde. Ohne Gegenleistung erhalte er durch bloßes Abwarten einen "erspielbaren" Vorteil in Form möglicherweise eintretender Preisreduzierungen, was zu einem unüberlegten Kaufentschluss führen könne.
Zudem drohe durch derartige Werbung eine "Verwilderung der Wettbewerbssitten". So bestehe etwa die Gefahr, dass zunächst überhöhte Preise ("Mondpreise") verlangt würden und/oder eine solche Aktion bei Unterschreiten der Gewinnschwelle abgebrochen werde. Vergleichbare "umgekehrte Versteigerungen" hatte das Oberlandesgericht Köln bereits früher für unzulässig erklärt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.10.1999
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 15.10.1999
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