18.10.2024
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Sie sehen verschiedene Szenen aus der Wirtschaftswelt und ein zentrales Paragrafenzeichen.

Dokument-Nr. 17232

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Urteil29.05.2013Oberlandesgericht Köln6 U 220/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2013, 739Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2013, Seite: 739
  • GRUR-RR 2013, 466Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 466
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Vorinstanz:
  • Landgericht Köln, Urteil27.11.2012, 33 O 429/10
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Köln Urteil29.05.2013

Internetseite über Bach-Blüten: Keine wettbe­wer­bs­widrige Absatzförderung bei bloßer Information der Öffentlichkeit über Bach-Blüten-LehreGeschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. UWG ist zu verneinen

Informiert eine Internetseite leidglich über eine alternative Heilmethode, so stellt dies keine wettbe­wer­bs­widrige Absatzförderung dar. Dies gilt selbst dann, wenn ein Link zu einem Unternehmen gesetzt wird, welches Produkte zu der alternativen Heilmethode verkauft. Eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist darin nicht zusehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Köln hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Internetseite informierte über eine alternative Heilmethode, die sogenannte Bach-Blüten-Lehre. Zudem enthielt die Webseite einen Link zu einer Seite von Amazon, auf der Produkte zur Bach-Blüten-Lehre von einer GmbH angeboten wurde. Ein öster­rei­chisches Unternehmen sah in dem Verhalten der Betreiberin der Internetseite eine wettbe­wer­bs­widrige Förderung des Absatzes der Produkte der GmbH und klagte auf Unterlassung.

Landgericht wies Klage ab

Das Landgericht Köln wies die Klage wegen Rechts­miss­brauchs im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG als unzulässig ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.

Kein Anspruch auf Unterlassung wegen fehlender geschäftlicher Handlung

Das Oberlan­des­gericht Köln verneinte eine Unzulässigkeit der Klage. Dennoch hielt es den Unter­las­sungs­an­spruch als nicht gegeben an. Denn das Verhalten der Beklagten habe keine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dargestellt.

Geschäftliche Handlung setzt wirtschaft­liches Interesse an Absatzförderung voraus

Eine geschäftliche Handlung bedeute jedes Verhalten einer Person zu Gunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, das etwa mit der Förderung des Absatzes von Waren oder Dienst­leis­tungen objektiv zusammenhängt. An einem objektiven Zusammenhang fehle es, wenn die Handlung sich zwar auf die geschäftliche Entscheidung von Verbrauchern und sonstigen Markt­teil­nehmern tatsächlich auswirken kann, aber vorrangig anderen Zielen als der Absatzförderung dient. Dies werde zum Beispiel bei Handlungen angenommen, die der Unterrichtung der Öffentlichkeit oder weltan­schau­lichen oder wissen­schaft­lichen Zwecken dienen. Dabei sei es unerheblich, ob sich die Unterrichtung auch zu Gunsten eines fremden Unternehmens auswirkt. Ist auf Grund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls bei objektiver Betrachtung vorrangig ein Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse anzunehmen, so liege keine geschäftliche Handlung vor. Als Indiz komme es dabei maßgeblich auf das Vorliegen eines wirtschaft­lichen Interesses des Handelnden an.

Fehlendes wirtschaft­liches Interesse

Für das Oberlan­des­gericht war ein wirtschaft­liches Interesse der Beklagten am Vertrieb der Produkte durch die GmbH nicht zu erkennen. Weder sei eine Beteiligung der Beklagten an der GmbH vorgetragen worden noch, dass zwischen den Unternehmen unmittelbare vertragliche Beziehungen bestanden. Zudem sei zu berücksichtigen gewesen, dass sich der Inhalt der Internetseite als allgemeine Darstellung der Grundgedanken der Bach-Blüten-Lehre darstellte. Der Beklagten sei es daher vorrangig um die Information über diese Lehre gegangen. Dass der Inter­ne­t­auftritt demgegenüber vorrangig der Absatzförderung diente, sei nicht ersichtlich gewesen.

Setzen des Links war unerheblich

Zwar habe die Beklagte die GmbH als Hersteller von Bach-Blüten-Produkten genannt und durch das Setzen eines Links auf ihre Produkte verwiesen, so das Oberlan­des­gericht weiter. Allerding habe sie zugleich allgemein auf Apotheken als Bezugsquellen verwiesen. Die GmbH sei daher nicht als alleinige Bezugsquelle genannt worden. Zudem stelle allein das Setzen eines Links auf die Internetseite eines Unternehmens im Rahmen einer informierenden Internetseite kein gewichtiges Indiz für eine gewollte Absatzförderung.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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