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- CR 2013, 739Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2013, Seite: 739
- GRUR-RR 2013, 466Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 466
- Landgericht Köln, Urteil27.11.2012, 33 O 429/10
Oberlandesgericht Köln Urteil29.05.2013
Internetseite über Bach-Blüten: Keine wettbewerbswidrige Absatzförderung bei bloßer Information der Öffentlichkeit über Bach-Blüten-LehreGeschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. UWG ist zu verneinen
Informiert eine Internetseite leidglich über eine alternative Heilmethode, so stellt dies keine wettbewerbswidrige Absatzförderung dar. Dies gilt selbst dann, wenn ein Link zu einem Unternehmen gesetzt wird, welches Produkte zu der alternativen Heilmethode verkauft. Eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist darin nicht zusehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Internetseite informierte über eine alternative Heilmethode, die sogenannte Bach-Blüten-Lehre. Zudem enthielt die Webseite einen Link zu einer Seite von Amazon, auf der Produkte zur Bach-Blüten-Lehre von einer GmbH angeboten wurde. Ein österreichisches Unternehmen sah in dem Verhalten der Betreiberin der Internetseite eine wettbewerbswidrige Förderung des Absatzes der Produkte der GmbH und klagte auf Unterlassung.
Landgericht wies Klage ab
Das Landgericht Köln wies die Klage wegen Rechtsmissbrauchs im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG als unzulässig ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.
Kein Anspruch auf Unterlassung wegen fehlender geschäftlicher Handlung
Das Oberlandesgericht Köln verneinte eine Unzulässigkeit der Klage. Dennoch hielt es den Unterlassungsanspruch als nicht gegeben an. Denn das Verhalten der Beklagten habe keine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dargestellt.
Geschäftliche Handlung setzt wirtschaftliches Interesse an Absatzförderung voraus
Eine geschäftliche Handlung bedeute jedes Verhalten einer Person zu Gunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, das etwa mit der Förderung des Absatzes von Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. An einem objektiven Zusammenhang fehle es, wenn die Handlung sich zwar auf die geschäftliche Entscheidung von Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern tatsächlich auswirken kann, aber vorrangig anderen Zielen als der Absatzförderung dient. Dies werde zum Beispiel bei Handlungen angenommen, die der Unterrichtung der Öffentlichkeit oder weltanschaulichen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen. Dabei sei es unerheblich, ob sich die Unterrichtung auch zu Gunsten eines fremden Unternehmens auswirkt. Ist auf Grund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls bei objektiver Betrachtung vorrangig ein Informationsinteresse anzunehmen, so liege keine geschäftliche Handlung vor. Als Indiz komme es dabei maßgeblich auf das Vorliegen eines wirtschaftlichen Interesses des Handelnden an.
Fehlendes wirtschaftliches Interesse
Für das Oberlandesgericht war ein wirtschaftliches Interesse der Beklagten am Vertrieb der Produkte durch die GmbH nicht zu erkennen. Weder sei eine Beteiligung der Beklagten an der GmbH vorgetragen worden noch, dass zwischen den Unternehmen unmittelbare vertragliche Beziehungen bestanden. Zudem sei zu berücksichtigen gewesen, dass sich der Inhalt der Internetseite als allgemeine Darstellung der Grundgedanken der Bach-Blüten-Lehre darstellte. Der Beklagten sei es daher vorrangig um die Information über diese Lehre gegangen. Dass der Internetauftritt demgegenüber vorrangig der Absatzförderung diente, sei nicht ersichtlich gewesen.
Setzen des Links war unerheblich
Zwar habe die Beklagte die GmbH als Hersteller von Bach-Blüten-Produkten genannt und durch das Setzen eines Links auf ihre Produkte verwiesen, so das Oberlandesgericht weiter. Allerding habe sie zugleich allgemein auf Apotheken als Bezugsquellen verwiesen. Die GmbH sei daher nicht als alleinige Bezugsquelle genannt worden. Zudem stelle allein das Setzen eines Links auf die Internetseite eines Unternehmens im Rahmen einer informierenden Internetseite kein gewichtiges Indiz für eine gewollte Absatzförderung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2013
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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